Nicht schlecht staunte Andrea D., als sie 74.900 Euro für einen Porsche 996 Carrera bezahlen
sollte – angeblich habe sie das Fahrzeug über die Option „sofort kaufen“ bei
eBay erworben. Da der Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises bestand, Andrea D. dies aber mit
der Begründung verweigerte, sie sei nicht die Käuferin des Fahrzeugs, fanden sich die
Parteien vor Gericht wieder. Sowohl das zunächst mit der Sache befasste
Landgericht als auch das
Oberlandesgericht Köln, in zweiter Instanz, wiesen die
Zahlungsklage des Porsche-Verkäufers ab (OLG Köln, Urteil vom 13. 1. 2006 - 19 U 120/05).
Wirksamer Kaufvertrag?
Zwar gelten im geschäftlichen Verkehr
über Internet-Verkaufsplattformen hinsichtlich des Zustandekommens von Verträgen die
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 145 ff. BGB). Die
Besonderheit, dass die Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in
Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert aber nichts
daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen
muss, wer denn nun sein Vertragspartner geworden ist.
Dieser Nachweis gelang dem
Verkäufer im zu entscheidenden Fall aber nicht. Die beklagte Andrea D. verfügt über
keinen eigenen PC. Der Benutzername, über welchen das Fahrzeug gekauft wurde, war von einer
Freundin angemeldet worden. Beide bestritten entschieden, ein Gebot auf den Porsche abgegeben zu
haben. Schließlich, so die Begründung von Andrea D., verfüge sie nicht ansatzweise
über die finanziellen Mittel zur Anschaffung eines Luxuswagens und hätte dafür auch
gar keine Verwendung – überzeugend für die Richter, die einen wirksamen
Vertragsschluss verneinten.

Mit einem Klick zum Luxuswagen? Nicht immer kommt ein Vertrag
zustande.
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Eine Haftung nach den von
der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur Duldungs- oder Anscheinsvollmacht lehnte das
Gericht ebenfalls ab. Dafür genügt es nämlich nicht, dass sich jemand als Nutzer bei
„eBay“ hat registrieren lassen. Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines
Benutzerkennworts könne angesichts der nach wie vor gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten
keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand schaffen, so die Richter. Folglich kann ein
Geschäftspartner im anonymen Internetverkehr, allein auf Grund eines verwendeten Passworts,
nicht davon ausgehen, einen “greifbaren“ Vertragspartner zu bekommen. Vielmehr muss das
Handeln im Einzelfall dem Namensträger auf Grund weiterer, konkreter Umstände zugerechnet
werden können.
Daraus folgt: Selbst wenn die Freundin von Andrea D. unter deren Namen
als Bieterin aufgetreten wäre, könnte nicht Andrea D. als Vertragspartnerin in Anspruch
genommen werden. Zwar hatte die Freundin schon in der Vergangenheit einige kleinere Geschäfte
über „eBay“ für Andrea D. abgewickelt. Durch diese wenigen Beauftragungen
wurde aber kein Vertrauenstatbestand dahingehend begründet, dass sie auch zum Erwerb einer
Sache im Wert von über 70.000 Euro berechtigt sein sollte. Ein solches Geschäft
überschreitet – auch für einen Dritten ohne weiteres ersichtlich – den
möglichen Umfang geduldeten Handelns.
Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden
ebenso wenig Anwendung. Eine solche würde voraussetzen, dass Andrea D. zwar nichts von der
konkreten Gebotsabgabe wusste, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt aber hätte wissen
können.
Haftung für Handeln eines Dritten
Die Beklagte haftete auch nicht
für das Handeln eines Dritten. Gibt jemand eine Willenserklärung mit Einwilligung des
wahren Inhabers der verwendeten Kennung ab, so kommt ein Geschäft mit diesem zu Stande. Fehlt
diese Einwilligung, so wird zwar auch ein Vertrag mit dem wahren Namensträger
geschlossen. Diesem ist der eigenmächtig Handelnde dann aber zum Schadensersatz verpflichtet
(§179 BGB).
Fazit: Nutzt jemand einen fremden Computer berechtigterweise unter einer
bestimmten eBay-Bezeichnung, so können ihm nicht ohne weiteres alle unter dieser Bezeichnung
abgegebenen Willenserklärungen zugerechnet werden.
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