Die Bewerbung von Flugtickets auf „fluege.de” unter einer Preisangabe, die verpflichtende Entgelte nicht beinhaltet oder nur eine Opt-Out Lösung für freiwillige Leistungen enthält, ist wettbewerbswidrig.
Die Wettbewerbszentrale erwirkte ein Urteil des Landgerichts Leipzig, das dem Flugpreisportal aufgab, zu unterlassen, dass Serviceentgelte des Vermittlers im Gesamtpreis nicht ausgewiesen werden und freiwillige Leistungen wie Reiseversicherungen mit Häkchen auf „gewählt” voreingestellt sind. Das Urteil ist vom Oberlandesgericht Dresden bestätigt worden und ebenso vom BGH, indem er eine Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Reisevermittlerin zurückwies. Der BGH (Az.: I ZR 168/10) bestätigte am 17.08.2011, dass diese Preisdarstellung auf einem Flugbuchungsportal wettbewerbswidrig ist und gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit der Mitbewerber und Verbraucher schützenden Norm Art. 23 der EU-Luftverkehrsdienste Verordnung (EG) 1008/2008 verstößt.
Das Portal „fluege.de" hat seine Darstellung im Web und Buchungsmaske zu ändern.
Die Entscheidung ist für alle Anbieter von Flugreisen im Internet relevant, für Verbraucher ebenso.
(Quelle: BGH und WRP 2010, 959 , Landgericht Leipzig, Urt. vom 19.03.2010, 2 HKO 1900/09)
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