Praktische Probleme bei Social-Media-Account im digitalen Nachlass

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Wissen Sie, was es für Folgen hat, wenn ein Erblasser einen Social-Media-Account in seinem Nachlass hat und keine testamentarischen Vorkehrungen getroffen hat? 

Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbe grundsätzlich in den Nutzungsvertrag mit dem Social-Media-Anbieter ein. 

Er hat gegenüber dem Dienstanbieter grundsätzlich denselben Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung der in dem Account gespeicherten digitalen Inhalte wie zuvor der Erblasser. 

Sie können sich sicherlich denken, warum ich das Wort GRUNDSÄTZLICH verwendet habe:

die Realität sieht leider anders aus.

Nehmen wir konkret einmal Facebook ins Visier:

Facebook verfährt nach seiner sog. Gedenkzustandsrichtlinie so, dass das Konto nach dem Tod des Nutzers in einen sog. „Gedenkstatus“ versetzt wird.

Das Profil wird zum digitalen Kondolenzbuch.

Zugriff zum vollständigen Benutzerkonto, auf Nachrichten und Chatverläufe erhalten die Erben nicht.

Die Richtlinie besagt zudem ausdrücklich, dass NIEMAND sich bei einem Konto im Gedenkzustand anmelden kann. Somit gestattet Facebook den Erben es nicht, sich auf dem Konto des Erblassers anzumelden.

Die Gedenkrichtlinie verstößt eindeutig gegen deutsches Recht, denn sie beschränkt die von der deutschen Rechtsordnung vorgesehene Vererblichkeit eines Rechts.

Der BGH hat dies ausdrücklich entschieden.

Er hat festgelegt, dass dem Erben Zugang zu den unter dem Benutzerkonto gespeicherten Kommunikationsinhalten zu gewähren ist. 

Der Anspruch eines Erben eines Benutzerkonto-Inhabers bei Facebook ist gerichtet auf den Zugang zum vollständigen Benutzerkonto.

Der Zugang muss dem Erben auf die auf die gleiche Art und Weise möglich sein, wie er dem Konto-Inhaber vor dessen Tod möglich war.

Der Erbe muss sich auf dem Benutzerkonto so bewegen können, wie der Erblasser selbst, soweit dies keine aktive Nutzung umfasst.

Dies ist bis heute nicht gewährleistet.

Das bedeutet also, wenn der Erblasser keine Vorsorge trifft, ist es den Erben faktisch nicht möglich, sich Zugang zum Benutzerkonto zu verschaffen. 

Geholfen hätte in diesem Fall eine ausdrückliche Regelung des Erblassers im Hinblick auf den digitalen Nachlass und die Ergänzung dieser Regelung durch möglichst genaue Dokumentation aller Zugangsdaten und Passwörter zum digitalen Nachlass. Wie eine solche aussehen kann, bespreche ich gerne mit ihnen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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