Praktischer Nutzen der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum „Recht auf Vergessen“

  • 6 Minuten Lesezeit

Praktischer Nutzen der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum „Recht auf Vergessen“ (C 131/12) und wie man sich anderweitig gegen unzutreffende Medienberichterstattung zur Wehr setzen kann

Einen Monat nach der viel beachteten Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 – http://wesaveyourcopyrights.com/2014/05/eugh-bestatigt-recht-auf-vergessen-google-muss-suchergebnisse-loschen-eugh-c-13112-vom-13-5-2014/ – (C 131/12) zum sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“ sind laut Medienberichten bereits mehr als 41.000 Löschanträge bei Google eingegangen. Ob bzw. wie vielen dieser Löschanträge bisher stattgegeben wurde, ist unbekannt. Zu beachten ist, dass selbst dann, wenn Google einem Löschungsersuchen nachkommt, lediglich die Suchergebnisse in der Suchergebnisliste von Google gelöscht werden, während die eigentlichen Inhalte im Netz weiter verfügbar bleiben. Wer sicher stellen will, dass bestimmte Informationen über seine Person im Netz gar nicht mehr erscheinen, muss diese „an der Quelle“ löschen lassen. Ob ein rechtliches Vorgehen gegen denjenigen, der die beanstandete Information verbreitet, möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C 131/12 entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google Suchergebnisse bezüglich Informationen über Privatpersonen zum Schutz der Privatsphäre bzw. der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag aus der Suchergebnisliste löschen muss, selbst dann, wenn der betreffende Inhalt weder unwahr, noch ehrverletzend ist und der Inhalt bzw. Artikel, auf den das Suchergebnis verweist, weiter rechtmäßig im Netz verfügbar bleibt. Das Gericht hat damit zumindest allen EU-Bürgern dem Grunde nach ein „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet zugesprochen.

Praktische Umsetzung des „Recht auf Vergessen“

Wann der Anspruch auf Löschung aus der Suchergebnisliste im Einzelfall besteht und wie er (ggf. gerichtlich) durchsetzbar ist, ist noch unklar. Der Suchmaschinenbetreiber Google stellt zum Zwecke des Löschungsersuchens mittlerweile ein Online-Formular („Antrag auf Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß Europäischem Datenschutzrecht“) zur Verfügung. Der Antrag muss in dem Formular inhaltlich begründet werden, wobei das hierfür vorgesehene Feld lediglich Platz für 1000 Zeichen bietet. Dem Ersuchen soll außerdem eine „lesbare Kopie eines [...] identifizierenden Dokuments“ beigefügt werden. Dies dient laut Google der Identifizierung bzw. Legitimation des Antragsstellers und ist nach Aussage von Google erforderlich, um „betrügerische Anträge von Personen, die Identitätsdiebstahl begehen, Wettbewerber ungünstig beeinflussen wollen oder auf andere Weise rechtlich relevante Informationen unterdrücken wollen“, herauszufiltern. Das Löschungsersuchen kann unserer Auffassung nach aber auch formlos direkt gegenüber Google (z.B. per Email) geltend gemacht werden, was auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt möglich ist.

Wann, wie und wo wird dem Löschantrag stattgegeben bzw. gelöscht?

Voraussetzungen für eine Löschung von Suchergebnissen ist laut Google, dass die Suchergebnisse „veraltete Informationen“ beinhalten und „das öffentliche Informationsinteresse“ im Rahmen einer Abwägung hinter dem „Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre“ zurückstehen muss. Ein öffentliches Interesse an den Informationen bestehe laut Google etwa bei Betrugsfällen, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder dem öffentlichen Verhalten von Regierungsbeamten. Google werde nach eigener Auskunft jede Anfrage individuell prüfen und zwischen dem Recht des einzelnen auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Information abwägen.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil überhaupt einen positiven Nutzen für Betroffene haben wird und, ob das von Google vorgesehene Prozedere sich als praktikabel erweist. Problematisch an der aktuellen Situation ist, dass nicht eine objektive Stelle – wie zum Beispiel ein Gericht – sondern Google selbst darüber entscheidet, ob ein Löschantrag begründet ist oder nicht. Unklar ist derzeit auch noch, wie hoch Google die Hürde bei der Abwägungsentscheidung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz ansetzen wird. Es bleibt auch abzuwarten, wie lange Google braucht, um die große Anzahl von Löschanträgen individuell zu prüfen und zu bearbeiten.

Nicht vergessen werden darf auch, dass lediglich die Suchergebnisse aus der Suchergebnisliste gelöscht werden und zwar nur in Europa (die 28 EU-Staaten plus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), hingegen nicht auf www.google.com und, dass der eigentliche Content grundsätzlich erhalten und beispielsweise über den Direktlink (URL) und auch im außereuropäischen Ausland oder über andere Suchdienste erreichbar bleibt. Will der Betroffene, dass bestimmte Informationen über seine Person auch aus den Ergebnislisten anderer Suchmaschinen verschwinden, muss er nicht nur Google, sondern auch alle anderen relevanten Suchmaschinenbetreiber zur Löschung der Suchergebnisse aus der Suchergebnisliste auffordern. Entsprechende Formulare sind bei anderen Suchmaschinenbetreibern bisher unseres Wissens noch nicht vorhanden bzw. vorgesehen.

Zudem plant Google Medienberichten in der Sueddeutsche Zeitung – http://www.sueddeutsche.de/digital/nach-eugh-urteil-google-will-auf-geloeschte-links-hinweisen-1.1993977 – zur Folge, auf gelöschte Links hinzuweisen. Dies soll Transparenz schaffen. Google wolle „nicht die Tatsache verschleiern, dass man Dinge gelöscht habe“. Die Gefahr ist allerdings, dass durch den Warnhinweis eher der Eindruck erweckt wird, eine Person habe etwas zu verbergen. Deshalb sollte man sich genau überlegen, ob man bestimmte Medienberichte lediglich mittels eines Löschantrags bei Google aus den Suchergebnisse löschen lässt oder, ob man besser direkt den beanstandeten Inhalt als solchen „angreift“ und diesen insgesamt aus dem Internet löschen lässt, indem man rechtlich gegen denjenigen vorgeht, der den Inhalt ins Netz gestellt bzw. zu verantworten hat.

Im Falle der Zurückweisung eines Löschantrags durch Google haben die betroffenen Personen nach Auffassung des EuGH die Möglichkeit, einen Anspruch auf Löschung gerichtlich geltend zu machen. Die konkreten Voraussetzungen hierzu haben die nationalen Gerichte zu klären. Im Falle der Nichtlöschung empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Dieser kann prüfen, ob der Anspruch auf Löschung durchsetzbar ist und, ob ggf. andere rechtlichen Möglichkeiten bestehen, die beanstandeten Inhalte zu entfernen. Die Möglichkeit, gegen unzulässige Medienberichterstattungen rechtlich vorzugehen, besteht unabhängig von Google bzw. unabhängig von dem hier erwähnten Urteil des europäischen Gerichtshofes.

Fazit

Wer sicher stellen will, dass bestimmte, seine Person betreffende Inhalte im Netz nicht mehr aufgefunden werden, dem bleibt neben einem Löschungsersuchen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber – wie nach bisheriger Rechtslage – die Möglichkeit, gegen unzulässige Medienberichterstattungen rechtlich vorzugehen. Hierbei kann gegen denjenigen, der die unzulässige Information ins Netz gestellt hat bzw. den entsprechenden Artikel verbreitet oder zu verantworten hat, vorgegangen werden. Wer den anzugreifenden Inhalt medienrechtlich zu verantworten hat, muss im Einzelfall genau geprüft werden. Beispielsweise kann der Betreiber einer Website, eines Blogs oder eines Portals, aber auch die Redaktion eines Online-Magazins verantwortlich für Inhalte sein.

Das Vorgehen gegenüber demjenigen, der den Inhalt verbreitet bzw. zu verantworten hat, hat – im Gegensatz zu einem Löschantrag gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber – den Vorteil, dass der unzulässige Inhalt als solcher angegriffen und beseitigt wird. Dies ist viel effektiver und nachhaltiger, als die bloße Löschung von Suchergebnissen. Voraussetzung ist allerdings ein zu Grunde liegender Rechtsverstoß wie z.B., dass die entsprechende Information falsch bzw. unwahr oder ehrverletzend ist oder ein anderweitiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (z.B. eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch eine Verwendung eines Fotos einer Person gegen deren Willen) vorliegt. Werden unwahre oder ehrverletzende Informationen über eine Person verbreitet oder deren Abbild ohne Zustimmung verwendet (Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild), können dem Betroffenen Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und ggf. Schadensersatz zustehen. Diese sind mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder im Wege der Klage durchsetzbar. Weitere Informationen zum Thema „Unzulässige Medienberichterstattung“ finden Sie auf unserer Internetseite unter „News“: http://wesaveyourcopyrights.com/?p=3724.

Demjenigen, der von einer unzulässigen Medienberichterstattung betroffen ist, ist zu empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen bzw. die Einschätzung eines mit dem Medienrecht bzw. dem Presserecht vertrauten Rechtsanwalts einzuholen. Gerne stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner für rechtliche Fragen aus den Bereichen Medienrecht und Presserecht zur Verfügung. Mit der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten unserer Mandanten im Internet sind wir bestens vertraut.

weitere Informationen finden Sie unter www.wesaveyourcopyrights.com/medienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Weber

Beiträge zum Thema