Preisgestaltung auf eBay: welcher Preis gilt denn nun? - Zu BGH VIII ZR 59/16

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit einem besonderen eBay-Sachverhalt auseinanderzusetzen. Worum ging es?

Ein Händler bot unter Verwendung der „Sofort-Kaufen“ Funktion ein E-Bike zum Kauf an. Der Kaufpreis wurde im Formular mit € 100 angegeben. In der Beschreibung des E-Bike fand sich in Großbuchstaben dann der Hinweis: „Pedelec neu einmalig 2600 € Beschreibung lesen!!“.

Am Ende der Artikelbeschreibung hatte der Beklagte – wiederum in Großbuchstaben – folgende Angaben hinzugefügt:

„Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke.“

Es kam, wie es komme musste: der Käufer, der den „Sofort-Kaufen“ Button bediente, verlangte Erfüllung zum Preis von € 100 zzgl. Versandkosten, also Lieferung des Fahrrads. Der Händler lehnte das ab.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, der Kaufpreis sei mit € 2.600 vereinbart worden. Wie das? Der Senat führt aus, es liegt zwar ein Verstoß des Händlers gegen die AGB von eBay vor (künstliche Verminderung der Verkaufsgebühr und unzulässiger freier Verkauf). Diese geltend jedoch nur inter partes, also zwischen eBay und Händler. Im Verhältnis Händler – Käufer gelte nur das zwischen diesen Vereinbarte. Der BGH erklärt, es komme auf die Gesamtgestaltung des Angebots an; der Käufer könne sich hier nicht auf den Festpreis der Sofort-Kaufen Funktion beschränken und den Rest des Angebots ignorieren. Soweit, so gut. Dem wird man wohl zustimmen müssen. Insbesondere ist zu begrüßen, dass hier die Verantwortung des Käufers nicht völlig außer Acht gelassen wird. Dieser muss eben gründlich lesen und bei Zweifeln nachfragen.

Dem aufmerksamen Leser wird nicht entgangen sein, dass nun ein Kaufvertrag über € 2.600 vorliegt. das wollte der Käufer natürlich nicht. Der BGH hilft ihm hier mit dem Konstrukt der Eventualanfechtung. Der Käufer hatte den niedrigen Kaufpreis nachvertraglich nicht gelten lassen.

Kritik: Ich halte die Argumentation zur Anfechtung für problematisch: der Wille des Käufers war ausschließlich auf Erfüllung (Lieferung für € 100) ausgelegt. Diesen Willen hat er bis in die Revision getragen! Dem entgegen meint der BGH, der Käufer habe für den Fall, dass der Vertrag nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt habe, die Möglichkeit der Anfechtung. Selbst, wenn man dieses Konstrukt gelten lassen wollte, muss auch eine entsprechende Anfechtungserklärung vorliegen. Die Erklärung wird aus der klaren Ansage des Käufers, er werde keine € 2.600 zahlen, er schulde lediglich € 100, extrahiert. Das geht mir zu weit. Der Rechtsstreit ist für beide Parteien recht unbefriedigend ausgegangen.

Wesentlich ist jedoch, dass sich der Kaufpreis auch bei einem als Festpreis erkennbaren Preis aus der Gesamtschau des Angebots ergibt. Dem ist sicher zuzustimmen. Käufer sind danach gehalten, Angebote gründlich zu prüfen. Auf der anderen Seite zeigt der BGH weitere Möglichkeiten der Preisgestaltung auf eBay auf. Das sollten Händler ggfls. beachten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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