Rechtstipp vom 19.01.2011

Privat versicherte HARTZ IV Empfänger haben Anspruch auf den vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2011 (AZ: B 4 AS 108/10 R) festgestellt, dass die einem privat versicherten Leistungsempfänger die Beiträge zu Krankenversicherung in voller Höhe zu zahlen sind.

Die Jobcenter haben in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis privat versicherten HARTZ IV Empfängern lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 129,54 für ihre Beiträge zu privaten Krankenversicherung erstattet. Den darüber hinausgehenden Betrag mussten die privat Krankversicherten HARTZ IV Empfänger aus der Regelleistung tragen. Allein der hälftige Basistarif beträgt für HARTZ IV Empfänger monatlich EUR 287,50. Es blieb also eine Leistungslücke von monatlich EUR 157,96.

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2011 festgestellt, dass das Gesetz eine so genannte planwidrige Regelungslücke enthält und die Verwaltungspraxis der Jobcenter rechtswidrig ist. Die Jobcenter sind ab sofort verpflichtet, den vollen Beitrag zu erstatten.


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