Eine private Haftpflichtversicherung für Kleinkinder von Langzeitarbeitslosen ist unangemessen. Die Kosten hierfür können bei der Berechnung des Sozialgeldes für Kinder nicht zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Das entschied das Sozialgericht Chemnitz am 11.11.2010. Das schriftliche Urteil ging den Beteiligten in diesen Tagen zu.
Im konkreten Fall machte eine Mutter für ihre beiden zweijährigen Kinder die Kosten einer Privathaftpflichtversicherung geltend. Es handelte sich um einen Versicherungstarif mit der Bezeichnung „Singledeckung mit Kindern inkl. Variobaustein A, Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Kinder”. Diese Versicherung ist nicht sinnvoll und damit unangemessen, erkannte das Sozialgericht Chemnitz. Somit ist das Kindergeld von je 184 Euro monatlich uneingeschränkt auf das Sozialgeld jedes Kindes in Höhe von 215 Euro monatlich anzurechnen. Wenn die Versicherung als sinnvoll bewertet worden wäre, hätte sich das anzurechnende Kindergeld um eine sog. Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro auf 154 Euro verringert.
Das Gericht hat die Kinder-Haftpflichtversicherung hier nicht als sinnvoll betrachtet, weil sie ein Risiko abdeckt, das tatsächlich nicht besteht. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften Kinder bis zu 7 Jahren nicht für die von ihnen verursachten Schäden. Sie sind im juristischen Sprachgebrauch „deliktsunfähig”. Das heißt, dass Sie etwa für einen mit ihrem Dreirad verursachten Kratzer im Auto des Nachbarn keinen Schadensersatz leisten müssen. Die Versicherung für die beiden Zweijährigen kann man daher als „Luxusversicherung” umschreiben, für die keine Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches zur Verfügung stehen. Zwar mag die Versicherung auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit im Schadensfall verzichten und eine Leistung an den durch die Kinder Geschädigten erbringen. Dabei handelt es sich jedoch um eine „überobligationsmäßige Leistung” an den Geschädigten. Es ist nicht Aufgabe der Träger der Grundsicherung, aus steuerfinanzierten Mitteln derartige Leistungen durch die Absetzung von Pauschalbeträgen vom vorhandenen Einkommen Minderjähriger zu fördern, urteilte das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Beteiligten können stattdessen Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht einlegen.
(Quelle: SG Chemnitz, Pressemitteilung vom 03.01.2011 zum Urteil S 35 AS 1612/10 vom 11.11.2010)
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