Private Handynummer ist Privatsache

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Das Thüringer Landesarbeitsgericht in Erfurt hat mit Urteil vom 16.05.2018 in den Verfahren Az. 5 Ca 163 /17 und Az. 5 Ca 125/17 entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist, seine private Mobilfunk-Nummer an den Arbeitgeber herauszugeben.

In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass es auch nicht zulässig ist, die Handynummer des Arbeitnehmers zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb der Rufbereitschaft einzufordern. Das verstoße gegen das Grundgesetz (Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Thüringische Landesdatenschutzgesetz. Ein solcher Verstoß ist auch durch die Interessen des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, eine Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Dem Arbeitnehmer sei es dadurch unmöglich, sich einer ständigen Erreichbarkeit ohne Rechtfertigungsdruck dem Arbeitgeber zu entziehen und der Arbeitnehmer könne nicht mehr zur Ruhe kommen. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich angerufen wird oder nicht, ist unerheblich. Einem Arbeitgeber stehen andere Mittel zur Verfügung, um sich gegen Notfälle abzusichern.

Daher sollten sich Arbeitnehmer, die dazu gezwungen werden, ihre private Handynummer an den Arbeitgeber herauszugeben, sich dieser Forderung widersetzen, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit und der Arbeitsbereitschaft ihre Ruhe haben möchten.

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