Private Krankenversicherung Prämienerhöhungen unwirksam

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Ansprüche der privat versicherten Versicherungsnehmer auf Rückzahlung wegen unwirksamer Prämienerhöhungen der Privaten Krankenversicherungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.12.2020 zu den Az. IV ZR 294/19  und IV ZR 314/19 durch den u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständigen IV. Zivilsenat entschieden, dass die in der Vergangenheit durchgeführten Prämienerhöhungen der privaten Krankenversicherungen, konkret lagen dem BGH die Prämienerhöhungen der AXA zur Entscheidung vor, teilweise unwirksam sind.

Worum geht es?

Die Versicherer sind verpflichtet, die jeweiligen Prämienerhöhungen und Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung detailliert zu begründen. § 203 Abs. 5 VVG erfordert insoweit u.a. die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit), deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat.

Da diese Begründungen in der Vergangenheit oftmals standardisiert und mit inhaltsgleichen pauschalierten Angaben und Begleitschreiben erfolgt sind, genügen viele der in den zurückliegenden Jahren erfolgten Prämienerhöhungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Spätere wirksam begründete Prämienanpassungen heilen diese rückwirkend nicht, so dass für die zurückliegenden Jahre zu Unrecht erhobene Prämienerhöhungen auch heute noch zurückgefordert werden können.

Sollten Sie privatversichert sein, eröffnen wir Ihnen die Möglichkeit zur Überprüfung Ihnen möglicherweise zustehender Rückforderungsansprüche.

Bei Rückfragen steht Ihnen hierzu der Unterzeichner telefonisch in unserem Büro in Hamm oder Dortmund oder auch per per E-Mail unter doettelbeck@doettelbeck.de oder beumker@doettelbeck.de zur Verfügung.


Rechtsanwalt André Döttelbeck

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Partner der Partnerschaftsgesellschaft

Döttelbeck Dr.Wemhöner & Partner

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Foto(s): doettelbeck@doettelbeck.de


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