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Private Rentenversicherung: Erben bezugsberechtigt?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Gerade bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen sollte in dem Versicherungsvertrag ein sog. Bezugsrecht vereinbart werden. Dieses bestimmt, wer im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhält. Falls jedoch kein Bezugsrecht vereinbart ist, kann es zu Streitigkeiten mit der Versicherung kommen, wie der folgende Fall zeigt.

Kein Bezugsrecht vereinbart

Die Tante des späteren Klägers schloss in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eine private Rentenversicherung in Verbindung mit einer Lebensversicherung ab. Gegenstand der beiden Versicherungen war die vierteljährliche Auszahlung einer Altersrente bis zum Ableben der Versicherungsnehmerin. Für die erste Rentenversicherung zahlte die Tante einen Einmalbetrag von 50.852,48 Euro, bei der zweiten Rentenversicherung einen Einmalbetrag von 20.340,99 Euro ein. Die Versicherung verpflichtete sich für den Todesfall, die eingezahlten Einmalbeträge abzüglich der erfolgten Auszahlungen der Altersrente zurückzuzahlen. Diese sollten nach § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Tod der Tante an die Erben ausgezahlt werden. Ein weitergehendes Bezugsrecht enthält der Versicherungsvertrag jedoch nicht.

Neffe Alleinerbe aufgrund Testaments

Die Tante verstarb am 23.12.2012 und erklärte ihren Neffen, den späteren Kläger, in einem handschriftlichen Testament zum Alleinerben. Dieser wandte sich unter Hinweis auf seine Alleinerbenstellung an die Versicherung und verlangte die Auszahlung der Restsummen aus den beiden Versicherungen. Die Versicherung verweigerte jedoch die Auszahlung an den Neffen, denn er sei kein gesetzlicher Erbe, sondern lediglich testamentarisch als Erbe eingesetzt. Die Begleitschreiben zu den Versicherungen, welche an die Tante geschickt worden sind, enthalten eben die Regelung, dass nur gesetzliche Erben die Auszahlung der Restbeträge verlangen könnten.

Bezugsrecht gilt auch für testamentarisch eigesetzten Erben

Daraufhin klagte der Neffe gegen die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungsleistungen. Mit Erfolg. Die Richter des Landgerichts (LG) Coburg entschieden in ihrem Urteil, dass auch ein testamentarisch eingesetzter Erbe bezugsberechtigt ist.
Der Versicherungsschein ist eine Urkunde, aus der sich der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages ergibt. Liegt keine Regelung bezüglich der Bezugsberechtigung im Todesfall vor, so gilt die gesetzliche Regelung des Erbrechts, dass der Erbe an die Stelle des Erblassers tritt. Selbst wenn es eine Vereinbarung zwischen der Tante und der Versicherung gegeben hätte, dass ein gesetzlicher Erbe bezugsberechtigt sein soll, so gibt es im vorliegenden Fall aufgrund der gewillkürten Erbfolge gar keinen gesetzlichen Erben. Außerdem kann man davon ausgehen, dass die Tante nicht beabsichtigt hat einer anderen Person, als ihrem Alleinerben, die Restzahlungen aus den beiden Versicherungsverträgen zu überlassen.
Somit bekam der Neffe Recht und die Versicherung musste die Restbeträge aus den beiden Versicherungen in Höhe von 59.344,78 Euro an ihn auszahlen.

(LG Coburg, Urteil v. 15.04.2014, Az.: 22 O 598/13)

(WEI)

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