(Val) Nachdem Rheinland-Pfalz sein Glücksspielgesetz geändert hat, dürfen die zuständigen Behörden dort die Vermittlung privater Sportwetten verbieten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren entschieden.
Die zuständige Behörde hatte dem im rheinland-pfälzischen Bad Kreuznach ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte dem Antragsteller zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Sportwetten weiterhin anzubieten. Nachdem das Land im Dezember 2008 sein Glücksspielgesetz geändert hatte, das Land Rheinland-Pfalz die Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt hatte, beantragte die Behörde, diese dem Antragsteller erteilte vorläufige Erlaubnis aufzuheben. Das OVG gab dem Antrag statt.
Das Verbot privater Sportwetten, das das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei nunmehr voraussichtlich rechtmäßig, auch wenn es in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler eingreife. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH künftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere dürfe es bis Ende 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige auszubauen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2009, 6 B 10323/09.OVG
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