Privatgutachten: Beweismittel ohne Wert?

Rechtsgebiete: Österreichisches Recht, Internationales Recht, Zivilprozeßrecht
Rechtstipp vom 25.01.2012

Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen weniger Wert haben und weniger richtig sein soll als das von einem Richter in Auftrag gegebene Gutachten.

Tatsächlich haftet der privat beauftragte Gutachter für die Richtigkeit seines Gutachtens genauso wie der vom Gericht beauftragte. Wie soll bei uns ein Richter die Qualität eines SV-Gutachtens objektiv beurteilen, wenn er selbst den SV ausgesucht und das Gutachten in Auftrag gegeben hat?

Es ist aus heutiger Sicht realitätsfremd, dem Privatgutachten per ZPO lediglich Urkundscharakter und dem Verfasser - oft fachkundiger als der vom Gericht bestellte SV - lediglich Zeugenfunktion zuzubilligen. Hinzu kommt, dass die Sachverständigentätigkeit lediglich der Ausfluss einer einschlägigen außergerichtlichen beruflichen Tätigkeit sein sollte. Die Gerichtspraxis zeigt, dass dies nicht der Fall ist und sich „hauptberufliche" Sachverständige etabliert haben, die in Abhängigkeit ihrer Auftraggeber - der jeweiligen Richter - stehen.

In den USA liegt es ausschließlich an den Parteien, Gutachten in Auftrag zu geben. Die jeweils von einer Partei beauftragten Gutachter haben die Aufgabe, ihren Standpunkt vor dem Richter - vor allem gegen die divergente Sicht der Gegenseite - zu verteidigen. Der Richter kann sich damit über die von den Sachverständigen vertretenen - allenfalls unterschiedlichen - Standpunkte objektiv ein Urteil bilden. Damit wird auch vermieden, dass, wie in Österreich üblich, die Entscheidung vom Richter an einen von ihm bestellten Sachverständigen delegiert wird.

Den Gerichten sind durch die ZPO die Hände gebunden. Es liegt am Gesetzgeber, erforderliche Änderungen in die Wege zu leiten.

Rechtsanwalt Patrick Piccolruaz, Bludenz


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