Erhitzt ein Mieter in einem geschlossenen Topf Pflanzenfett auf dem Herd und schaltet er die Dunstabzugshaube ein, als er merkt, dass unter dem Topfdeckel Rauch hervortritt, so darf seine Privathaftpflichtversicherung den Schadenersatz nicht mit der Begründung verweigern, er habe das sich bildende Feuer grob fahrlässig verursacht, weil das Einschalten der Dunstabzugshaube gerade das Gegenteil dessen bewirkt habe, was er sich vorgestellt hatte. Denn der Brand sei - wie wenn ein Blasebalg eingesetzt worden wäre - dadurch angefacht worden. Das Landgericht Köln sah das aber nicht so eng und sprach dem Mieter den Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes der beschädigten Gegenstände zu. (LG Köln, 20 O 68/07)
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