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Privatinsolvenz, Regelinsolvenz : Ist das Urlaubsgeld pfändbar?

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Darf in der Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz das Urlaubsgeld gepfändet werden?

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.04.2012 (IX ZB 239/10) klargestellt, dass das Urlaubsgeld grds., also auch in der Privatinsolvenz, unpfändbar ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in gleichartigen Unternehmen an Arbeitnehmer üblicherweise solche Urlaubsgeldzahlungen ebenso erfolgen.

Die Üblichkeit ist anhand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehmen zu prüfen. Stellt man hierbei eine Üblichkeit fest, liegt keine Umgehung des § 850c ZPO vor und eine Unpfändbarkeit ist gegeben. Dies gilt auch, wenn das Urlaubsgeld eine erhebliche Höhe erreicht.
Der BGH begründet die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes mit der Zweckgebundenheit der Leistung. Sie wird aus besonderem Anlass gewährt und soll auch dem Arbeitnehmer zukommen.

Wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder dennoch pfändet, so ist das Insolvenzgericht und dort der Rechtspfleger, für die Entscheidung über den tatsächlich pfändbaren Teil der Gehaltsabrechnung zuständig.

BGH Beschluss vom 26.04.2012, Az.: IX ZB 239/10

RA Andre Kraus

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