Bei einem gesetzlich vollzogenen Arbeitgeberwechsel, der aus der Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber führt, muss der Gesetzgeber das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schützen. Dem widerspricht eine Regelung, die dem Arbeitnehmer während des Privatisierungsprozesses keine Möglichkeit bietet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum öffentlichen Arbeitgeber geltend zu machen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten 2005 beschlossene Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg. Die beiden Kliniken sollten in einem ersten Schritt zusammengefasst und sodann privatisiert werden. Das hierzu erlassene Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) regelt, dass alle Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der bislang selbstständigen Universitätskliniken auf das «Universitätsklinikum Gießen und Marburg» als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. Nach dem UKG wurden die Arbeitsverhältnisse der in der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die bis dahin im Dienst des Landes Hessen standen, auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg übergeleitet. Eine der Vorschrift des § 613a Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechende Regelung, die bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang den betroffenen Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber einräumt, wurde nicht aufgenommen.
Das Gesetz enthält ferner die Ermächtigung, die neue Anstalt im Wege der Rechtsverordnung zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgte 2006. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg wurde in eine GmbH umgewandelt.
Die Beschwerdeführerin, eine Krankenschwester, klagte gegen das Land Hessen auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land fortbesteht. Die Klage hatte vor den Arbeitsgerichten keinen Erfolg. Deswegen zog die Krankenschwester vor das BVerfG. Dieses entschied, dass die durch das UKG angeordnete und von den Fachgerichten bestätigte Überleitung des Arbeitsverhältnisses vom Land auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg mit dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes unvereinbar ist. Den Landesgesetzgeber verpflichtete das BVerfG, bis spätestens zum 31.12.2011 eine Neuregelung zu treffen. Die angegriffenen Urteile der Arbeitsgerichte hat es aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, das Verfahren bis zu einer Neuregelung auszusetzen.
Das BVerfG betont, dass das Land in dem Privatisierungsprozess in einer Doppelrolle aufgetreten sei, nämlich sowohl als (bisheriger) Arbeitgeber als auch als Gesetzgeber, der sich selbst unmittelbar durch Gesetz aus der Arbeitgeberstellung löst und sich damit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entzieht. Damit sei zwar nicht gerade die Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB verfassungsrechtlich geboten. Soweit die im UKG geregelte Überleitung des Arbeitsverhältnisses aber überhaupt keine Möglichkeit biete, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können, stelle dies eine unverhältnismäßige Beschränkung des Interesses der betroffenen Arbeitnehmer an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar, die durch die mit der Privatisierung verfolgten Ziele nicht gerechtfertigt sei.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 1741/09
Bewertung
3 von
3 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert