Privatklage – der Verletzte in der Rolle des Staatsanwalts

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Grundsätzlich ist allein die Staatsanwaltschaft berufen, die öffentliche Anklage zu erheben. Es gibt jedoch Fälle, in denen der Verletzte selbst die Strafverfolgung übernehmen kann (sogenannte Privatklage).

Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um ein Privatklagedelikt handelt. Diese Delikte sind in § 374 Abs. 1 StPO aufgeführt. Es handelt sich um Taten, die von der Allgemeinheit als nicht besonders schwerwiegend angesehen werden wie z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch und Körperverletzung.

Bei derartigen Delikten erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann die öffentliche Klage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dazu muss der Rechtsfrieden gestört sein und nicht nur der Verletzte selbst darf davon betroffen sein.

Wenn die Staatsanwaltschaft ein solches öffentliches Interesse verneint, stellt sie das Verfahren ein und verweist den Anzeigenerstatter auf den Privatklageweg. 

Zur Privatklage ist in erster Linie der Verletzte selbst berechtigt. Er hat die Klage schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. Dabei muss die Privatklage inhaltlich einer Anklageschrift entsprechen. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt mit der Erstellung zu beauftragen.

In bestimmten Fällen wie z.B. bei Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, ist vor der Erhebung der Privatklage zunächst eine Sühneversuch zu unternehmen. Der Kläger muss eine Bescheinigung über den erfolglosen Sühneversuch mit der Klage einreichen. 

Sofern die Voraussetzungen für eine wirksame Privatklage erfüllt sind, stellt das Gericht sie dem Beschuldigten zu und setzt ihm eine Frist, innerhalb der er sich zu den Vorwürfen erklären soll. Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht, ob es das Hauptverfahren eröffnen wird. Sofern das Hauptverfahren eröffnet wird, gelten die allgemeinen Regeln über das Offizialverfahren. Der Privatkläger nimmt dabei dann die Stellung eines Staatsanwalts ein. Das bedeutet, dass er nicht mehr als Zeuge gehört werden kann wie es in einem Strafverfahren sonst bei dem Verletzten der Fall ist.

 
Bedenken sollte man vor Erhebung der Privatklage, dass man im Fall eines Freispruchs oder wenn das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es empfiehlt sich daher, zuvor anwaltlichen Rat einzuholen und die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Angeklagten beurteilen zu lassen.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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