Privatpatient: Chefarzt muss persönlich operieren

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Verpflichtet ein privat versicherter Patient für eine Operation den Chefarzt persönlich gegen zusätzliches Honorar, muss dieser auch persönlich die Operation durchführen. Die Einwilligungsaufklärung vor der OP ist in diesem Fall auf die Durchführung des Eingriffes durch den Chefarzt persönlich beschränkt.

Operiert trotz einer Wahlarztvereinbarung anschließend ein Vertreter des Chefarztes, ist der Eingriff mangels Einwilligungsaufklärung rechtswidrig, wenn der Patient vorher nicht über den Wechsel des Operateurs aufgeklärt worden ist. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil vom 25.09.2013 (AZ: I-U 24/12) entschieden.

Die Klägerin hatte am 02.05.2007 zur Entfernung der Schilddrüse eine schriftliche Wahlarztvereinbarung unterzeichnet, wonach der Chefarzt persönlich zur Leistungserbringung verpflichtet war. Es war vereinbart, dass im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung des Chefarztes auch ein Vertreter die Operation durchführen könne. Die Patientin wurde am 02.05.2007 tatsächlich nicht vom Chefarzt, sondern von einem Vertreter operiert, ohne dass sie vorher darüber informiert wurde.

Durch die Operation bildete sich eine einseitige, linke Stimmbandlähmung aus. Die Patientin hatte das Krankenhaus, den Vertreter sowie den Chefarzt verklagt und ausgeführt, der Eingriff sei ohne ausreichende Einwilligung durchgeführt worden. Sie habe nichts davon gewusst, dass nicht der Chefarzt persönlich, sondern ein Vertreter die Operation durchführen werde. Sie bestritt zudem, dass überhaupt ein Vertretungsfall im Sinne der Wahlarztvereinbarung vorgelegen habe. Das Krankenhaus konnte aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr nachvollziehen, warum der Chefarzt nicht persönlich operiert habe. Im Übrigen habe die Klägerin der Klinik aufgrund früherer Behandlungen vertraut. Ihr sei es nur darum gegangen, für die Schilddrüsenoperation den kompetentesten Arzt zu bekommen. Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2012 abgewiesen, das Oberlandesgericht Braunschweig hat das Urteil abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro sowie weiteren materiellen Schadensersatz zu zahlen.

Zwischen den Parteien sei eine wirksame Wahlarztvereinbarung zustande gekommen. Der Klägerin wäre zugesichert worden, sie werde vom Chefarzt persönlich operiert, es sei denn, es trete ein unvorhergesehener Verhinderungsfall ein und dieser werde ihr rechtzeitig mitgeteilt. Nach der Wahlarztvereinbarung stünde fest, dass es der ausschließliche Wunsch der Klägerin gewesen sei, durch den Chefarzt operiert zu werden. Werde die Operation durch einen Vertreter des Chefarztes ausgeführt, sei der Eingriff mangels Einwilligungsaufklärung rechtswidrig, wenn der Patient vorher nicht von einer tatsächlichen und unvorhergesehenen Verhinderung des Chefarztes informiert worden sei. Auch wenn der Patient anschließend, nachdem ihm bekannt geworden sei, dass nicht der richtige Arzt operiert habe, die Arztrechnung ausgleiche, liege in dieser Bezahlung keine nachträgliche Billigung des Behandleraustauschs. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Operation mangels ordnungsgemäßer Einwilligung hafteten die Beklagten für alle aus der Operation vom 02.05.2007 resultierenden Folgen. Die Beklagten hätten bereits nicht bewiesen, dass ein unvorhergesehener Verhinderungsfall vorgelegen habe und die Klägerin hiervon rechtzeitig informiert worden sei.

Damit besteht für Privatpatienten, die Wert auf eine Behandlung durch einen bestimmen Arzt legen, Klarheit: Sinn und Zweck der wahlärztlichen Vereinbarung ist es, dass der Patient für ein erhöhtes Honorar einen bestimmten Arzt für die Operation verpflichten kann. Der Patient will sich einen besonders qualifizierten Arzt für seine Behandlung sichern. Insbesondere dann, wenn es sich um einen elektiven Eingriff (Operation ohne Zeitdruck) handelt, ist auch keine Erklärung erkennbar, warum der Chefarzt nicht persönlich operieren kann. Bei rechtzeitiger Information des Patienten könnte der Eingriff auch im Fall einer tatsächlichen Verhinderung des Arztes für einen gewissen Zeitraum verschoben werden.

Anhand des Operationsberichtes und des Operationsprotokolls können Sie als Patient nach der OP problemlos feststellen, ob tatsächlich der Arzt den Eingriff durchgeführt hat, den Sie als Privatpatient für die Operation verpflichtet haben.

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht


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