Gewährleistungsausschluss bei eBay-Verkäufen ist nicht immer wirksam.
Wer hat nicht schon einmal bei eBay etwas ver- oder gekauft, oder zumindest daran gedacht, dort seine alten Sachen loszuwerden und dabei noch etwas Geld zu verdienen? Häufig liest man in den eBay-Angeboten Passagen wie „Keine Garantie, da Privatverkauf" oder „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung". Unter eingefleischten Nutzern der Internetplattform hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass man die eigene Gewährleistungspflicht ausschließen kann, wenn man „von privat" verkauft. Doch mittlerweile ist in der juristischen Fachliteratur heiß umstritten, ob solch pauschale Gewährleistungsausschlüsse in allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall wirksam sind. Eine allgemeine Geschäftsbedingung liegt schon dann vor, wenn der Verwender (Verkäufer) die Klausel (z. B. einen Gewährleistungsausschluss) mehr als zweimal, jedenfalls aber zum fünften Mal, verwendet. Wer regelmäßig einen der o. g. Ausschlüsse benutzt, verwendet also allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unabhängig davon, ob er privat oder gewerblich verkauft.
Absolut unwirksam ist ein vollständiger Gewährleistungssauschluss (übrigens nicht nur bei eBay), wenn ein Unternehmer an einen privaten, nicht gewerblich handelnden Käufer (Verbraucher) verkauft. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich der Verkäufer bezeichnet, sondern wie intensiv tatsächlich seine geschäftliche Aktivität ist. Ist anhand seines Bewertungsprofils erkennbar, dass häufig Waren verkauft werden, wird er als Unternehmer einzustufen sein und der Gewährleistungsausschluss ist regelmäßig unwirksam. Der Verkäufer haftet dann also uneingeschränkt für Mängel.
Handelt es sich um einen sog. Privatverkauf, ist zu differenzieren. Nutzt der Verkäufer den Gewährleistungsausschluss mehrere Male, so handelt es sich um eine AGB und unterliegt den Einschränkungen der §§ 307 ff. BGB. Werden Neuwaren verkauft, können Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur auf ein Jahr beschränkt werden, § 309 Nr. 8 b BGB.
Problematisch wird die Sache beim Verkauf von Gebrauchtwaren. Der Verkäufer darf in AGB nicht die Haftung für Personenschäden sowie für grobes Verschulden ausschließen, § 309 Nr. 7 BGB. Da ein Satz wie „... unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ..." keinerlei inhaltliche Einschränkung enthält, dürfte nach derzeitiger Rechtslage ein solch pauschaler Gewährleistungsausschluss unwirksam sein. Die Folge der Unwirksamkeit wäre, dass der Käufer volle zwei Jahre seine gesetzlichen Rechte (Neulieferung, Reparatur, Minderung, Schadensersatz) geltend machen kann.
Noch herrscht keine vollkommene Klarheit und man darf gespannt auf das erste „eBay-Urteil" des Bundesgerichtshofes in dieser Angelegenheit warten. Wird der Gewährleistungssauschluss bei privaten Gebrauchtwarenverkäufen für unwirksam erklärt, können private Verkäufer auch noch für Mängel von Waren in Anspruch genommen werden, deren Verkauf schon fast zwei Jahre zurückliegt. Möchte der Verkäufer sicher gehen, dass sein Gewährleistungsausschluss wirksam ist, wird ihm der Gang zu einem Rechtsanwalt nicht erspart bleiben, um sich eine entsprechende wirksame Klausel formulieren zu lassen. Dies wird sich aber regelmäßig für private Verkäufer nur dann lohnen, wenn es sich um hochwertige Artikel handelt.
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