Probezeit, Kündigung, Urlaub

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 10.01.2012

Eine Probezeit muss bei jedem Arbeitsverhältnis gesondert vereinbart werden und gilt nicht automatisch als vereinbart. Sie darf sechs Monate nicht überschreiten. In diesem Zeitraum kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Üblicherweise wird während der Probezeit kein Urlaub gewährt. Entsprechende Regelungen werden meist in den Arbeitsverträgen aufgenommen. Der Mitarbeiter verdient zwar seinen Urlaub in dieser Zeit (pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs), darf ihn aber erst nach Beendigung der Probezeit nehmen.

Wenn der Arbeitnehmer bereits während der Probezeit ein Urlaubsantrag für einen Zeitpunkt nach Ablauf der Probezeit stellt und der Arbeitgeber diesen Urlaub auch genehmigt, so kann der Arbeitgeber trotzdem noch während der Probezeit, notfalls am letzten Tag, kündigen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein für die Zukunft gewährter Urlaub immer unter dem Vorbehalt steht, dass das Arbeitsverhältnis bei Urlaubsantritt noch besteht. Der Arbeitnehmer kann nicht darauf vertrauen, dass ihm nicht mehr gekündigt wird, weil bereits Urlaub nach Ablauf der Probezeit genehmigt ist. Die Kündigung des Arbeitgebers ist nicht treuewidrig.

Rechtsanwältin

Isolde Borsos


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