Probleme mit der Elternzeit
Immer wieder bereitet die seit Dezember 2006 eingeführte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern Probleme.
Wann muss sie beantragt werden? Für wie lange? Wie sieht es aus mit Verlängerung, Verringerung und Teilzeitarbeit?
Hier eine Kurzzusammenstellung der maßgeblichen Regelungen:
I.) Voraussetzungen der Inanspruchnahme (§ 16 Abs. 1 BEEG)
- Spätestens 7 Wochen vor Beginn, schriftlich
- Für welchen Zeitraum: innerhalb von 2 Jahren
- Eltern können - müssen aber nicht, auch für 3 aufeinander folgende Jahre Elternzeit verlangen
- Bindung an das Verlangen: vorzeitige Beendigung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder bei Tod des Kindes
II.) Stückelung der Elternzeit
- Eltern können sich in der Betreuung des Kindes abwechseln
- Eltern können auch beide gleichzeitig für bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen
- Auch Verteilung der Elternzeit auf bis zu 2 Zeitabschnitte pro Elternteil möglich (z.B. Mutter zunächst ½ Jahr, danach 1 Jahr Vater, danach wieder Mutter bis zum 3. Lebensjahr)
III.) Probleme um das „3. Jahr"
- Inanspruchnahme des 3. Jahres nach 2 Jahren (streitig, ob dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist, LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2006, Az. 5 SA 402/06 und LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2004, Az. 4 SA 606/04 gehen davon aus, dass das 3. Jahr im direkten Anschluss an die 2-jährige Elternzeit durch einseitige Erklärung ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden kann, BAG-Entscheidung liegt aber hierzu noch nicht vor).
- Bei Beantragung von zunächst weniger als 2 Jahren ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich! (§ 15 Abs. 2 BEEG, BAG Urteil vom 19.04.2005, Az. 9 AZR 233/04) (z.B. Arbeitnehmerin verlangt zunächst nur für das 1. Lebensjahr Elternzeit, 7 Wochen vor dem Geburtstag verlangt sie nun Elternzeit für das 2. Jahr. Das ist nicht möglich!
- Fazit: Es empfiehlt sich, auf jeden Fall zunächst für 2 Jahre Elternzeit zu beantragen, damit man sich die Möglichkeit offen hält, das 3. Jahr direkt anzuschließen.
- Aufsparen des 3. Jahres für den Zeitraum zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr (§ 15 Abs. 2 S. 2 BEEG) - nur mit Zustimmung des Arbeitgebers - Verweigerungsgründe:„billiges Ermessen" gem. § 315 BGB - Arbeitgeber muss sachliche Abwägung aller Argumente abgewogen haben und richtige Ermessensentscheidungen getroffen haben.
IV.) Elternzeit jetzt auch für Großeltern (§ 15 Abs. 1 a BEEG) - Anspruch für Großeltern, wenn sie mit Enkelkind in einem Haushalt leben, ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde
- Keine Elternzeit der Eltern des Kindes
- kein Anspruch auf Elterngeld für die Großeltern
V.) Teilzeitarbeit (während der Elternzeit) beim eigenen Arbeitgeber:
- Voraussetzungen nach § 15 Abs. 7 BEEG:
- mehr als 15 Arbeitnehmer
- mindestens 6-monatiges Arbeitsverhältnis
- Verringerung für mindestens 2 Monate auf 15 bis 30 Wochenstunden
- 7 Wochen vor gewünschtem Beginn schriftlich gewünschte neue Arbeitszeitdauer angeben und auch Lage der Arbeitszeit, sonst kann Arbeitgeber bestimmen
- keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe (deutliches Überwiegen der Interessen des Arbeitgebers), z.B.: keine geeignete Ersatzkraft zu finden, Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes, Wegfall des Beschäftigungsbedarfs insgesamt, Unvereinbarkeit mit betrieblichen Arbeitszeitmodellen
- Nicht ausreichend:allgemeine Störungen im Betriebsablauf, Schwierigkeit, überhaupt eine Ersatzkraft zu finden, eingeschränkte Einsetzbarkeit
VI.)Teilzeitarbeit (während der Elternzeit) bei einem anderen Arbeitgeber:
- Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich
- Ablehnung nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen: Wettbewerbssituation, Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber möglich
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