(Val) Die außervertraglichen Pflichten von Herstellern von Produkten, bei denen sich Sicherheitsmängel herausgestellt haben, sind begrenzt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, indem er im konkreten Fall einen Anspruch des Erwerbers eines mit einem Sicherheitsmangel behafteten Produkts gegen den Hersteller auf Ersatz der Nachrüstungskosten abgelehnt hat. Die Klage des Erwerbers war damit in allen Instanzen erfolglos.
Geklagt hatte eine Pflegekasse. Sie hatte Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten erworben und sie ihren Versicherten für die häusliche Pflege zur Verfügung gestellt. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten informierten und die Beklagte die Übernahme der Nachrüstungskosten abgelehnt hatte, ließ die Klägerin die Betten auf eigene Kosten nachrüsten.
Die deliktischen Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind laut BGH nicht von vornherein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie könnten zum Beispiel auch die Verpflichtung einschließen, dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt würden. Die deliktische Herstellerhaftung sei jedoch nicht darauf gerichtet, dem Erwerber oder Benutzer der Produkte eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen. Es gehe vielmehr lediglich um den Schutz absoluter Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Die Beklagte habe durch ihre Warnung der Pflicht zur Gefahrenabwehr genügt. Sie habe davon ausgehen können, dass ihrer Warnung Folge geleistet werde. Zu weitergehenden Maßnahmen sei sie nicht verpflichtet gewesen. Deswegen habe sie auch nicht die Kosten der Nachrüstung tragen müssen, so der BGH.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2008, VI ZR 170/07
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