Prominente, Influencer und „No-Names“ – Welche Namen darf man im Internet nennen?

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Klatsch und Tratsch gibt es fast überall. Ob in der Mittagspause in der Kantine oder beim Familiengrillfest. Selbst in manch richterlichem Beratungszimmer soll es mitunter zu Witzeleien über Angeklagte und die Streitparteien kommen. Alles auf dem Rücken – namentlich benannter – Dritter. Probleme bereitet das selten, da der Namensträger keine Kenntnis davon erlangt, dass er Gesprächsthema war.

Im Internet sieht das natürlich anders aus: Findet sich der eigene Name etwa in Social Media wieder, ist der Empfängerkreis schon etwas größer als in der Kantine oder beim Grillfest. Dann werden aus den vielleicht drei Tratschtanten oder Tratschonkel gut und gerne Millionen potentieller Empfänger.

Es fragt sich: Wann ist die Namensnennung im Internet problematisch? Wann ist sie erlaubt? Wann darf ein Name nicht genannt werden? Und wie kann man seinen Namen wieder aus dem Internet bekommen?

Warum in Gottes Namen steht da mein Name?

Mag man sich so manches Mal geschmeichelt fühlen, wenn der eigene Name auf reichweitenstarken Internetkanälen auftaucht, so wird man vielleicht beim nächsten Mal schon in Tränen ausbrechen, wenn man den eigenen Namen dort in weniger erfreulichem Kontext erblickt.

So wird es z.B. den Fußballprofi Max Kruse kaum negativ tangieren, wenn er mal wieder namentlich in der Torschützenliste des Fachmagazins Kicker auftaucht oder zum Spieler des Spiels gekürt wird.

Anders wird es wohl gewesen sein, als die vorwiegend auf Instagram präsente Fitness-Influencerin Vanessa Mariposa jüngst – kaum subtil öffentlichkeitssuchend –  in den Medien über ein vermeintliches Tête-à-Tête mit dem Star-Kicker von Union Berlin berichtete.

Ob derlei öffentliche Plaudereien aus dem Nähkästchen bei voller Namensnennung des betreffenden Hauptakteurs rechtlich einwandfrei sind, ist eine Frage des Einzelfalls:

Grundsätzlich hat ein Jeder das Recht auf Anonymität. Das folgt aus dem grundgesetzlich verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Unterfall: Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Gleichwohl ist der Schutz dieses Grundrechts, wie bei den meisten Grundrechten auch, nicht grenzenlos.

So kann etwa das öffentliche Interesse nach Information vereinfacht gesprochen das „Recht auf Anonymität“ überwiegen. Wann das der Fall ist, lässt sich nur ganz grob umreißen. Es dürfte kaum eine Rechtsmaterie geben, die „einzelfallbetrachtungswürdiger“ ist.

Wenn sich der Namenträger etwa bewusst in die Öffentlichkeit begeben hat, wird er jedenfalls eher eine öffentliche Namensnennung hinnehmen müssen, als das introvertierte „Lieschen Müller“, das sich bisweilen gänzlich aus jedweder Öffentlichkeit herausgehalten hat.

So muss sich der Fußballprofi Max Kruse schon eher damit abfinden, wenn er zum Spielball der ‚Yellow-Press‘ wird. Im Falle Kruses gilt das vorliegend in besonderem Maße vor dem Hintergrund, dass dieser in der Vergangenheit schon auf der Plattform Clubhouse freimütig über sein Sex-Leben Auskunft gab.

Dennoch wird man die Frage stellen dürfen, ob diese freimütige Extrovertiertheit dann dazu führt, dass man im Hinblick auf öffentliche Plaudereien aus dem intimsten Lebensbereich von Seiten Dritter nunmehr „vogelfrei“ ist.

Bei „Lieschen Müller“ würde sich diese Frage kaum stellen. Denn wenn jemand die Öffentlichkeit scheut, wie der Teufel das Weihwasser, so wird kaum einmal ein entsprechendes Überwiegen des öffentlichen Interesses im Hinblick auf eine öffentliche Namensnennung ohne Einwilligung des Namensträgers gegeben sein.

An dieser Stelle ein kleiner Einschub: Die hier in Rede stehende Thematik hat wenig mit dem unter der Überschrift „Namensrecht“ aufwartenden § 12 BGB zu tun. Dieser verfolgt primär den Schutz der eigenen (namentlichen) Identität.

Rechtliche Grenzen bzgl. der öffentlichen Namensnennung

Aus dem Vorgenannten folgt bereits, dass immer der Kontext der Namensnennung von Bedeutung ist. Erfolgt die Namensnennung in strafrechtlich relevantem Kontext – z.B. Beleidigung (§ 185 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) – so ist die Namensnennung an sich schon nur noch das geringste Problem für den Schreiberling oder den Videoersteller.

So hätte Vanessa Mariposa möglicherweise gegen das Strafgesetzbuch verstoßen, so es sich bei ihren „Bettgeschichten“ im Hinblick auf Max Kruse etwa um Fake-News gehandelt hätte. Zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wären dann eine weitere mögliche logische Folge gewesen.

Auch bei Tatsachen, die nicht bewiesen werden können, sollte Obacht vorherrschen. Hier begibt man sich schnell in den Bereich der üblen Nachrede (§ 186 StGB).

Ist der Inhalt aber unverfänglich – weil er z.B. erwiesenermaßen wahr ist –, so folgt nach dem oben Gesagten aber keineswegs automatisch, dass man bei entsprechender Namensnennung rechtlich aus dem Schneider ist. Wenn der namentlich Genannte für sich nunmehr in Anspruch nimmt, dass die Einzelfallabwägung zu Gunsten seines Rechts auf Anonymität ausfällt, so sollte er den unbefugten Namensnenner zur entsprechenden Beseitigung bzw. Unterlassung auffordern.

Am Schluss heißt es dann gegebenenfalls: Im Namen des Volkes…

Stößt man bei der Gegenseite auf Uneinsichtigkeit, kann ein gerichtliches Vorgehen ratsam sein. Mitunter ist hier ein Eilverfahren in Erwägung zu ziehen, da in den hier in Rede stehenden Fällen häufig folgende Formel gilt: Zeit ist gleich Reputation. Namentlich (oh du schönes Wortspiel..): Je länger etwas im Internet publiziert ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es dort (hängen)bleibt.

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sternTV, WDR etc.). 

Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Medien-, Urheberrecht-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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