Landläufig ist bekannt: Wer studiert, bekommt kein ALG II. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 7 Abs. 5 SGB II. Abgesehen von den Ausnahmen des § 7 Abs. 6 SGB II stellt sich hin und wieder das Problem, dass JobCenter diese Regelung auch bei Promotionsstudenten anwenden. Die gesetzliche Regelung besagt jedoch, dass nur Studenten vom ALG II ausgeschlossen sind, wenn ihr Studium nach dem BAföG förderungsfähig ist. Eine Promotion ist jedoch nie BAföG-fähig (vgl. § 7 Abs. 2 BAföG, zuletzt bspw.: SG Hildesheim, Urteil vom 19.04.2011 - S 26 AS 1689/10).
Die auftretenden Probleme sind unverständlich, da selbst die „Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des SGB II, 2/2011" unter § 7 Punkt 6.4 (5b) die hier dargestellte Auffassung vertreten. Betroffene müssen es also „nur" schaffen, den Sachbearbeiter dazu zu bringen, einen Blick in seine Weisungen zu werfen.
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