Prosavus: Den Mahnbescheiden werden jetzt gerichtliche Verfahren folgen

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Der Insolvenzverwalter der Prosavus hat zum Jahresende 2017 zahlreiche Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen verklagt und mehreren weiteren einen Mahnbescheid zustellen lassen, dem kurzfristig die Anspruchsbegründungen folgen werden. Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen, soweit noch nicht erfolgt.

Die möglichen Einwendungen (neben dem Bestreiten der Richtigkeit der korrigierten Bilanzen der Prosavus) sollen hier kurz dargestellt werden:

1. Keine unentgeltliche Leistung

Der Anleger hat die Zahlungen schon nicht in voller Höhe erhalten. In Höhe von jeweils 26,375 % ist Empfänger der Leistung das Finanzamt. Insoweit ist der Anleger schon nicht Anfechtungsgegner, jedenfalls aber entreichert, dazu unter 2.

a) Keine Leistung auf Zinsversprechen

Mit den streitgegenständlichen Zahlungen wurden bei einer vorherigen Kündigung der Genussrechte vertragliche Ansprüche der Anleger erfüllt, sodass es schon an der Unentgeltlichkeit fehlt. (BGH, NJW-RR 2010, 1637 Rn. 11 ff; NJW 2011, 1732, Rn. 6; NJW-RR 2011, 848, Rn. 8.)

Da zudem die Genussrechte unwirksam sind, handelt es sich insgesamt um Rückzahlungen auf das eingelegte Kapital, sodass keine unentgeltliche Leistung vorliegt.

Nach dem vom Insolvenzverwalter selbst eingeholten Gutachten von Prof. Bork zur Nachrangklausel der Genussrechte, ist die Nachrangklausel in § 8 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Dies hat aber nach § 306 Abs. 3 BGB die Gesamtnichtigkeit zur Folge, da eine Ersatzregelung zur Nachrangklausel gesetzlich nicht vorgesehen ist, § 306 Abs. 2 BGB.

b) Subjektiv keine unentgeltliche Leistung

Da die Prosavus die Leistungen an die Anleger erkennbar aufgrund der vertraglichen Verpflichtung erbracht hat, zu der sie aufgrund der geprüften Bilanzen verpflichtet war, fehlt es mindestens am subjektiven Bewusstsein, zu diesen Zahlungen nicht verpflichtet zu sein. Eine Anfechtung scheidet dann aus. (BGH NJW 2017, 2199, Rn. 13)

2. Entreicherung

Soweit auf die Ausschüttungen Steuern (für die Anleger direkt ans Finanzamt gezahlt wurde), sind die Anleger entreichert. BGH, NJW 2017,111, Rz: 13:

„[…]. Entreicherungspositionen sind weiter alle Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Hinblick auf den erlangten Gegenstand gemacht hat (Jacoby, § 143 Rn. 69). Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners setzt dabei voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, NJW-RR 2015,677, […]). Entreicherung liegt daher vor, soweit dem Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Zuwendung Kosten entstanden sind, etwa weil er die erlangte Zuwendung zu versteuern hatte (vgl. BGH, NJW 2010, 2125, […]).

Lassen Sie sich für Ihren Einzelfall beraten, ob und welche dieser Einwendungen in Ihrem Fall erfolgversprechend vorgebracht werden können.

Sebastian Koch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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