Rechtstipp vom 06.07.2012

Prospekthaftung: keine Garantie für Renditeprognosen

Der Bundesgerichtshof hat erneut bestätigt, dass allein die Tatsache, dass eine Prognose nicht eingetreten ist, keine Haftungsansprüche des Anlegers begründet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10 - juris). Der Leitsatz: „Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein (hier: Höhe der Nettodurchschnittsverzinsung), liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat".

Dies schließt sich nahtlos an die bisherige BGH-Rechtsprechung an. Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffen Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH v. 21.03.2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, S. 851). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH v. 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, S. 2303).

Es darf auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH v.27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, S. 2303). Auch subjektive Werturteile und werbende Anpreisungen des Anlageobjektes sind zulässig (BGH, a. a. O.).

Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung (BGH v. 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, S. 2003).

Dass die Renditeprognose nicht tatsächlich erreicht wird, begründet insofern keinen Fehler, als nicht dargetan wird, dass die Prognose von Anfang an von falschen Daten ausgegangen ist und was die richtigen Variablen gewesen wären (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.09 - 23 U 61/07).

Fazit: Allein mit der Behauptung, dass die Anlage nicht die prognostizierten Ergebnisse erzielt oder gar einen (Total-)Verlust erlitten habe, lässt sich eine Prospekthaftungsklage nicht erfolgreich durchsetzen. Das heißt aber nicht, dass Anbieter von Kapitalanlagen risikofrei mit Mondrenditen weben dürfte. Der Anlegeranwalt muss nur ansatzweise substanziiert darlegen, dass die Prognose unrealistisch war. Dazu gehören etwa der Hinweis auf für vergleichbare Anlagen üblicherweise auf dem Markt erzielte Renditen, eine Überprüfung des Zahlenwerkes - insbesondere im Hinblick auf die Kosten - und gegebenenfalls der Beweisantritt durch Sachverständigengutachten.


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