Prospektverantwortlichkeit für Prospekt, Produktinformation, Flyer oder Info- Brief!

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat eine sehr wichtige Entscheidung gefällt. Am 17.11.2011 verkündete der Dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter dem Aktenzeichen III ZR 103/10 eine Entscheidung, die den Anlegerschutz erweitert und die Verantwortlichen von Kapitalanlagen auch für Inhalte von Produktinformationen haften lässt, die nicht notwendiger Weise körperlich zum Emissionsprospekt gehören müssen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu folgender Definition gegriffen: Prospekt ist eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt (Assmann in: Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 67; Ehricke, in: Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformations-haftung, S. 195 f; Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, Rn. 9.27; zu § 264a StGB: Regierungsbegründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 10/318, 23).

Diese Erklärung muss dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 138 und II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1595 [insoweit nicht in BGHZ 160, 149 abgedruckt]).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe, der ihnen zugrunde liegenden Wertungen und der erforderlichen Gesamtbetrachtung können Äußerungen einer Zeitschrift durch einen Garantiegeber in die Stellung eines Verantwortlichen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne bringen.

Die in dem vom BGH entschiedenen Fall von der Muttergesellschaft, der MSF KG gemeinsam mit dem ausdrücklich als solchen bezeichneten Emissionsprospekt herausgegebene „Produktinformation" und die als Sonderdrucke ebenfalls gezielt zusammen mit dem Prospekt vertriebenen Presseartikel in den Zeitschriften „C." und „W. K." sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sämtlich Bestandteile eines Anlageprospekts in dem vorgenannten Sinn. Dabei kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes weder darauf an, dass diese Schriftstücke nicht körperlich mit dem als Emissionsprospekt titulierten Druckwerk verbunden waren, noch ist es von Belang, dass sich auf der letzten Seite der „Produktinformation" der Hinweis befindet, diese stelle nicht den Emissionsprospekt dar, und dass die Presseartikel redaktionell erkennbar von Dritten verfasst worden waren.

Alle vier Drucksachen wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts miteinander vertrieben und gemeinsam zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt.

Vertrauen Sie auf Qualität. Buchen Sie einen Fachanwalt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema