Provisionsanspruch auch ohne Maklertätigkeit?

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Der Fall

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision. Der beklagte Käufer hatte mit dem Makler eine Provisionsvereinbarung geschlossen und einen Monat später durch notariellen Kaufvertrag ein Grundstück erworben. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Provision mit Abschluss des Vertrages verdient ist und dem Makler gemäß § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter) aus dem Kaufvertrag in Anspruch gegen den Käufer zustehen soll. Der Käufer verweigerte die Bezahlung der Provisionsrechnung, weil er angeblich erst nach Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von der Vermarktung des Grundstücks durch das Maklerbüro erlangt hatte.

Die Entscheidung

Das Landgericht Hamburg hat dem Makler richtigerweise auf Grundlage von § 328 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage zugesprochen. Dieser Anspruch ist als selbständiges Provisionsversprechen unabhängig davon entstanden, ob das Maklerbüro tatsächlich eine Vermittlungsleistung erbracht hat oder im Verhältnis zur Verkäuferin auch nur hätte erbringen müssen oder dürfen. Wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision auch unabhängig vom Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden. So lag es hier. Der Wortlaut der Vertragsklausel nennt nicht nur § 328 BGB als Anspruchsgrundlage, sondern begründet diesen originären Zahlungsanspruch des Maklerbüros darüber hinaus auch in einer für den rechtlichen Laien erkennbaren Weise, wenn formuliert wird, dass „der Maklerfirma gemäß § 328BGB aus diesem Vertrag ein Anspruch gegen den Käufer zusteht“.

(LG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2013 – 329 O 73/12)

Anmerkung

Der Käufer hatte der Aufnahme einer Maklerklausel in den Notarvertrag zugestimmt, obwohl nach seiner Überzeugung keine Leistung durch den Makler erfolgt war und auch nicht mehr erbracht werden konnte. Damit waren ihm alle Umstände, die das Entstehen eines Provisionsanspruches nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB behindern konnten, bei Vertragsschluss bekannt. Die gleichwohl erfolgte Zustimmung zur Aufnahme der Klausel bedeutete die Übernahme einer von einer echten Maklertätigkeit unabhängigen Verpflichtung in Form eines selbstständigen Provisionsversprechens.


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