(Val) Grundsätzlich hat jeder Verfahrensbeteiligter ein Recht auf Akteneinsicht, was sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt. Im Einzelfall können jedoch der Schutz von Daten anderer Beteiligter und das ermittlungstaktische Interesse von Ermittlungsbehörden dem entgegenstehen.
Im Zivilprozess können die Parteien die Prozessakten einsehen und sich Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Dritte Personen dürfen die Akten nur einsehen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Zum Studium außerhalb der behördlichen Räume dürfen nur Rechtsanwälte die Akten bekommen.
Im Strafprozess sind der Verteidiger des Beschuldigten, der Staatsanwalt und die Gerichte befugt, die vorliegenden Akten einzusehen. Sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, soll aber auch dem Verteidiger die Akteneinsicht versagt werden.
Dem nicht verteidigten Beschuldigten kann nur Aktenauskunft und die Erteilung von Abschriften gewährt werden (§ 147 Absatz 7 StPO). Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichtes. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht Verfahrensbeteiligter ist über §147 Abs. 5 StPO die Anrufung des Richters statthaft.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass das Recht auf Akteneinsicht - wie im deutschen Strafprozessrecht - im Allgemeinen nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest müssen die Akten jedem Angeklagten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein (Urteil des EGMR Nr. 46221/99 vom 13.03.2003).
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