Ärger mit dem Nachbarn, Scheidungsantrag der Ehefrau, ein uneinsichtiger Vermieter, der eine überhöhte Nebenkostenabrechnung stellt und nicht zuletzt die Kündigung des Arbeitgebers - selten kommt es so geballt, doch in jedem einzelnen Fall kann der Weg zu Gericht sinnvoll oder sogar notwendig sein. Doch was tun, wenn kein Geld da ist? Wer zahlt die anwaltliche Beratung oder die Gerichtskosten? Glücklich kann sich dann schätzen, wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die hier einspringt. Doch wer ohnehin mittellos ist, hat meist auch keine Rechtsschutzversicherung. Hier hilft dann nur noch die Prozesskostenhilfe weiter. Die Redaktion von anwalt.de erklärt in diesem Beitrag, wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat und welche Kosten sie abdeckt.

Für die Tätigkeit von Richtern sind Gerichtskosten zu zahlen. Entstehung der Prozesskostenhilfe
Deutschland ist gemäß seiner Verfassung zur Sozialstaatlichkeit verpflichtet, d.h. der Staat muss hilfsbedürftige Personen besonders unterstützen. Dazu gehört auch, ihnen wie allen anderen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, damit sie sich gleichermaßen gegen rechtswidrige Akte von Staat und Verwaltung oder gegen unrechtmäßige Forderungen anderer Personen wehren können bzw. ihre eigenen Ansprüche durchsetzen können (sog. Rechtsweggarantie). Niemand soll wegen seiner finanziellen Situation seine Rechte vor Gericht schlechter oder gar nicht geltend machen können.
Weil die Anrufung von Gerichten schon immer auch mit Kosten verbunden war, hat frühzeitig das sog. Armenrecht geregelt, dass minderbemittelte Personen von den Prozesskosten ganz oder teilweise befreit werden. 1980 wurde das Armenrecht schließlich durch die Prozesskostenhilfe, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist, ersetzt. Sie hat eine detaillierte Leistungs- und Ratenzahlungstabelle mit festgelegten Einkommensgruppen eingeführt. Inzwischen sieht sogar die Charta der Grundrechte der EU vor, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, wenn sie anderenfalls die Gerichte nicht anrufen können.
Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Gemäß § 114 S. 1 ZPO kann grundsätzlich jede Partei in einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe (kurz auch: PKH) erhalten, z.B. Kläger und Beklagter. Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wer weder aus seinem Einkommen noch seinem Vermögen die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufbringen kann. Bei der Bestimmung des Einkommens werden auch die Unterhaltspflichten des Betroffenen berücksichtigt, damit nicht wegen Gerichtsprozessen ein Unterhaltsberechtigter das Nachsehen hat.
Prozesskostenhilfe kann jeder beantragen, ganz gleich ob natürliche Person oder juristische Person (z.B. GmbHs, BGB-Gesellschaften, Vereine). Auch die Staatsangehörigkeit ist zunächst ohne Bedeutung, Ausländer oder Staatenlose können für Verfahren vor deutschen Gerichten bei Bedürftigkeit immer Prozesskostenhilfe erhalten. Lediglich für grenzüberschreitende Verfahren innerhalb der Europäischen Union gelten für sie Sondervorschriften (§§ 1076-1978 ZPO), abhängig davon ob es sich um Anträge aus dem Ausland für Verfahren in Deutschland oder um Anträge aus Deutschland für Verfahren in anderen EU-Staaten handelt.
In welchen Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden?
In fast allen Verfahren ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich, in der Regel verweisen die jeweiligen Verfahrensgesetze auf die Vorschriften dazu in der ZPO, die für die zivilrechtlichen Verfahren die Prozesskostenhilfe regelt. Außer in allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren gibt es also Prozesskostenhilfe beispielsweise in arbeitsrechtlichen Verfahren (§ 11 a ArbGG), in verwaltungsrechtlichen Verfahren (§ 166 VwGO), in finanzrechtlichen Verfahren (§ 142 FGO) sowie in sozialrechtlichen Verfahren (§ 73 a SGG). Doch es gibt auch Einschränkungen - so hat etwa das LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber bestohlen hat und deswegen entlassen wurde, keine PKH für ein Kündigungsschutzverfahren erhält (Beschluss v. 15.08.2008, Az.: 11 Ta 124/08).
In strafrechtlichen Prozessen erhält der Beschuldigte bzw. Angeklagte keine Prozesskostenhilfe. Er wird vielmehr dadurch unterstützt, dass ihm für die Fälle der notwendigen Verteidigung von Amts wegen ein sogenannter Pflichtverteidiger zugewiesen wird. Von notwendiger Verteidigung geht der Gesetzgeber aus, wenn das Verfahren nicht mehr vor einem Amtsgericht, sondern vor einem Land- oder Oberlandesgericht geführt werden muss, wenn ein Verbrechen (mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe) oder ein Berufsverbot für den Angeklagten im Raum steht, sowie in den Fällen von Sicherungsverwahrung oder Unterbringung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.
Wer als Opfer jedoch Privatklage zum Strafgericht erhebt oder als Nebenkläger im Strafprozess auftritt, kann im Bedarfsfall für seine Kosten Prozesskostenhilfe erhalten.
Welche Kosten erfasst die Prozesskostenhilfe
Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt die Staatskasse nicht nur die Gerichtskosten (Gebühren für das Tätigwerden des Gerichts gemäß dem Gerichtskostengesetz), sondern auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Ab einem Streitwert von 3.000 EUR erhält der Rechtsanwalt weniger Vergütung in einem PKH-Verfahren als es bei einem regulären Verfahren der Fall wäre. Damit leistet auch er einen sozialstaatlichen Beitrag.
Gewinnt die Partei, die PKH erhalten hat, das Verfahren, so muss der Prozessgegner die Gerichts- und Anwaltskosten zahlen und der Staat wird insoweit wieder entlastet. Anderes gilt nur im Arbeitsgerichtsverfahren, hier müssen alle Parteien jedenfalls ihre eigenen Anwaltsgebühren zahlen, d.h. auch bei Erfolg muss der Staat für den Prozesshilfeberechtigten die eigenen Anwaltskosten übernehmen.
Achtung: Die Prozesskostenhilfe erfasst nicht die Rechtsanwaltskosten des Prozessgegners. Wer also einen Prozess verliert, muss die Anwaltskosten der gegnerischen Partei selbst übernehmen. Hier wird man in der Regel jedoch Ratenzahlung vereinbaren können.
Das Bewilligungsverfahren
Bevor der eigentliche Prozess beginnt, muss zunächst im sog. Bewilligungsverfahren entschieden werden, ob der Antragsteller auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Wer PKH erhalten möchte, muss bei dem Gericht, vor dem das Verfahren stattfinden wird, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen (z.B. persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts). Dabei prüft das Gericht anhand einer Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob er tatsächlich bedürftig ist.
Darüber hinaus muss das Gericht die Erfolgsaussichten des Antragstellers für das Verfahren vorab beurteilen - dabei geht es nicht schon um eine exakte Prüfung seiner rechtlichen Situation, sondern nur darum, ob sie nicht bereits offensichtich erfolglos erscheint. Als Maßstab gilt, ob eine andere nicht bedürftige und vernünftige Person das Verfahren in gleicher Weise führen würde.
Hinweis: Die Gerichte sind verpflichtet, schnell über PKH-Anträge zu entscheiden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 21.01.2009 entschieden, dass eine verzögerte Entscheidung über den PKH-Antrag nicht zu Lasten des Antragstellers gehen darf (BayVGH, Az.: 19 C 08.3012)
Das Überprüfungsverfahren
Das Überprüfungsverfahren dient nach Abschluss eines Verfahrens dazu, im Einzelfall die Entscheidung über Prozesskostenhilfe rückgängig zu machen. Innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende können nach § 120 Abs. 4 S.3 ZPO die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erneut überprüft werden. Sollten sich diese geändert haben, kann das Gericht die Bewilligung widerrufen, eine Ratenzahlung anordnen bzw. diese verändern. Wenn der Betroffene nicht ausreichend bei der Überprüfung mitwirkt, kann das Gericht die frühere Bewilligung auch vollständig aufheben.
Beratungshilfe als Vorstufe zur Prozesskostenhilfe?
Wer noch nicht unmittelbar Klage erheben möchte oder bereits verklagt ist, kann in einer rechtlich schwierigen Situation bereits auf juristischen Rat angewiesen sein. Oftmals kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt bei der Entscheidung, welche Erfolgsaussichten man hat oder ob man auch ohne den Weg zu Gericht seine Rechte gelten machen kann, weiterhelfen.
Auch hier ist für Bedürftige finanzielle Unterstützung möglich durch die sogenannte Beratungshilfe. Wer Anspruch auf Beratungshilfe hat, welche Kosten sie abdeckt und was im Einzelnen zu beachten ist, erfahren Sie in einem unserer nächsten Beiträge der Redaktion von anwalt.de.
Foto: ©iStockphoto.com
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