Prüfen Sie Ihren Kreditvertrag!

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Wieder einmal hat ein oberstes Gericht geurteilt, dass die Widerrufsbelehrung einer Bank rechtswidrig gestaltet ist. Diesmal betrifft es eine durch die Kreissparkasse Saarlouis verwendete Widerrufsbelehrung, die nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 gegen eine verbraucherschützende Richtlinie verstößt.

Der Kreditnehmer nahm im Jahr 2012 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über 100.000€ auf, für den die Bank Zinsen in Höhe von 3,61 % jährlich verlangte; deutlich mehr also als inzwischen von Banken üblicherweise verlangt wird. Er widerrief später den Kreditvertrag und verklagte die Sparkasse, weil er unter anderem einen günstigeren Zins erhalten keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen und die Bearbeitungsgebühr zurückerhalten wollte.

Das Landgericht Saarbrücken, das über die Klage zu entscheiden hat, holte sich nun Hilfe beim EuGH. Dieser befand verbraucherschützend, dass die Kreissparkasse Saarlouis nicht deutlich genug auf den Beginn der Widerrufsfrist hingewiesen hatte. 

Die Widerrufsbelehrung der Bank verwies lediglich auf eine Vorschrift im BGB, nämlich auf §462 Absatz 2 BGB. Von dort aus musste der Verbraucher sich dann hin zu weiteren Vorschriften im deutschen Recht vorkämpfen, Art 247 §§ 6-13 EGBG, um schließlich bestimmen zu können, wann der die Widerrufsfrist zu laufen begann.

Völlig richtig urteilte der EuGH, dass eine solche Widerrufsbelehrung nicht ausreichend klar und prägnant formuliert ist. Der Darlehensnehmer kann also den Kreditvertrag widerrufen, um gegebenenfalls mit einer anderen Bank ein zinsgünstigeres Darlehen zu vereinbaren.

In den letzten Tagen habe ich zahlreiche Darlehensverträge geprüft. Es wird niemanden verwundern, dass die Kreissparkasse Saarlouis nicht die einzige ist, die in jüngerer Vergangenheit ähnlich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat.



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