Pünktlich zum Start der 2. Staffel: Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnt den Tausch von "Arrow"-Folgen ab

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Gerade erst hat der Fernsehsender Vox damit begonnen, die 2. Staffel der erfolgreichen US-Fernsehserie „Arrow“ in Deutschland auszustrahlen. Parallel dazu erhalten derzeit nun auch Mandanten unserer Kanzlei unangenehme Post von Frommer Waldorf Rechtsanwälte aus München.

„Arrow“ ist eine US-amerikanische Science-Fiction-Action-Fernsehserie, die auf der Comicfigur „Green Arrow“ basiert und seit 2012 von Warner Bros. Television und Berlanti Television für den Sender „The CW“ produziert wird. Die Hauptfigur der Serie ist Oliver Queen, ein Milliardär und Großindustrieller, der seine Heimatstadt Starling City vom Verbrechen befreien möchte. Deshalb führt er als „Arrow“ ein geheimes Doppelleben. Die Erstausstrahlung in den USA erfolgte am 10. Oktober 2012 beim Sender „The CW“ und in Deutschland am 16. September 2013 auf Vox. Bis Mai 2014 wurde in den Vereinigten Staaten zwei Staffeln komplett gezeigt. Bereits im Februar 2014 gab „The CW“ die Produktion einer dritten Staffel bekannt.

Die 2. Staffel läuft nun seit dem 08.09.2014 mit guten Marktanteilen auf Vox. Begeisterte Fans der Serie, die den späteren Staffelstart in Deutschland nicht mehr abwarten konnten und sich über Internettauschbörsen wie „bittorrent“ Zugang zu den bereits in Amerika ausgestrahlten TV-Folgen verschafft haben, werden nun von Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Warner Bros. Entertainment GmbH abgemahnt. Da aber der Anschlussinhaber nicht immer auch der tatsächliche Rechteverletzer sein muss, kommt es wiederum häufig dazu, dass völlig Unbeteiligte sich plötzlich einer erheblichen Zahlungsforderung gegenübersehen.

Da häufig mehrere oder alle Folgen der Staffel gleichzeitig heruntergeladen wurden, kann der Schadensersatz und Aufwendungsersatz bei den aktuellen Abmahnungen die Gesamtsumme von 1.000.- Euro leicht übersteigen.

Im Fall einer Abmahnung sollte auf jeden Fall nicht der dem Anwaltsschreiben beiliegende Unterlassungsvertrag unterzeichnet werden. Vielmehr sollte umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, damit nicht ein paar Tage später weitere Abmahnungen oder gar eine einstweilige Verfügung ins Haus flattern. Was den Aufwendungs- und Schadensersatzanspruch angeht, muss weiter geprüft werden, ob der Abgemahnte hier tatsächlich Täter- oder Störer ist. In vielen Fällen ist es auch möglich, eine Reduzierung der zunächst geforderten Summe oder Ratenzahlung mit den Kollegen aus München auszuhandeln.

Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung betroffen sein, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen – wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsanwalt Stefan Morbach


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