(Val) Der Umfang des von der Gemeinde zu leistenden Winterdienstes wird im Wesentlichen von ihrer Leistungsfähigkeit bestimmt. Insbesondere besteht keine allgemeine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahnen aller Gemeindestraßen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden entschieden.
Damit war die Klage der Bewohner eines Ortes im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, die ihre Gemeindeverwaltung gerichtlich verpflichten lassen wollten, in ihrer Straße einen regelmäßigen Winterdienst durchzuführen, erfolglos. Die Gemeinde hatte die winterliche Räum- und Streupflicht für die Gehwege mit ihrer Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger übertragen. Diese forderten nun, dass die Verwaltung der bei ihr verbliebenen Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn nachkomme.
Das VG gab dem Begehren nicht statt. Zwar liege die Winterdienstpflicht für innerörtliche Fahrbahnen tatsächlich bei den Gemeinden. Sie könne auch nicht auf die Anlieger übertragen werden. Es bestehe allerdings für diese Straßenbereiche keine allgemeine Streu- und Räumpflicht. Eine solche gebe es nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, die Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, die örtlichen Verhältnisse sowie der Leistungsfähigkeit der Gemeinde einschließlich der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen. Faktoren für die Verkehrswichtigkeit seien die Anzahl der durchkommenden Fahrzeuge, deren Art, Größe und übliche Geschwindigkeit. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählten vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.
In Anwendung dieser Kriterien sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde vorrangig andere Flächen ihres insgesamt neun Kilometer langen Straßennetzes, etwa Schulwege oder steile Straßen, räume. Bei der Straße der Antragsteller handele es sich um eine Sackgasse im verkehrsberuhigten Bereich mit wenigen Wohngrundstücken, auf der im Wesentlichen Anliegerverkehr herrsche und ohnehin nicht schnell gefahren werden könne. Auch weise die Straße keine besonderen Steigungen oder gefährlichen Stellen auf, so das VG.
Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 29.01.2009, 3 L 1922/08
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