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Räumungsklage ohne klärendes Gespräch: Vermieter trägt Prozesskosten

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Kommt es zwischen Vermietern und Mietern von Wohnraum zum Streit, so liegen häufig die Nerven blank. Die wechselseitige Kommunikation wird auf ein Minimum heruntergefahren und schnell korrespondieren nur noch die Anwälte der jeweiligen Parteien miteinander. Nicht selten endet ein solcher Streit in einer Räumungsklage für den Mieter.

Dass dies für den Vermieter zum Bumerang werden kann, wenn der Mieter zuvor Gesprächsbereitschaft über einen möglichen Auszugstermin geäußert hat, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg: Einem Vermieter, der vorschnell die Räumungsklage erhob, wurden die vollen Prozesskosten auferlegt (LG Heidelberg, Beschluss v. 11.7.2014, 5 T 38/14).

Mieter zeigte Bereitschaft zum Auszug

Im entschiedenen Fall wurde einem Mieter im September 2013 zum 31.03.2014 gekündigt. Ende Januar 2014 widersprach der Mieter der Kündigung und schrieb dem Vermieter, dass er seit Erhalt der Kündigung intensiv nach anderem Wohnraum suchen würde und auch Objekte zum Kauf in Aussicht hätte, dies allerdings innerhalb der Kündigungsfrist nicht realisiert werden könne.

Er erbat sich daher noch „etwas Zeit“, um den Umzug durchführen zu können und bat zudem darum, dass sich der Vermieter wegen der Vereinbarung einer für den Mieter ausreichend langen Räumungsfrist mit diesem in Verbindung setze. Hierauf reagierte der Vermieter jedoch noch vor dem eigentlichen Kündigungstermin mit einer Räumungsklage, um seinem Anliegen Nachdruck zu verleihen.

Vergleich im Prozess – Kosten für den Vermieter

Über den Auszugstermin kam es sodann zur gerichtlichen Auseinandersetzung, in der deutlich wurde, dass der Mieter zwischenzeitlich eine Wohnimmobilie erworben hatte, welche er Ende Juni beziehen könnte. Die Parteien einigten sich also darauf, dass die Mieter bis dahin noch weiter in der Wohnung verbleiben durften – über die Prozesskosten sollte allerdings das Gericht entscheiden.

Diese Entscheidung ging sodann zulasten des Vermieters mit der Begründung, dass die Räumungsklage zu früh erhoben worden war. Der Mieter hätte vielmehr klar gemacht, dass er ernsthaft an einem Auszug interessiert war. Dies habe er auch durch den Kauf der Immobilie untermauert. Eine entsprechende Übergangszeit bis zum Auszug sei ihnen daher zuzubilligen gewesen.

Vorsicht mit Räumungsklagen

Der Fall zeigt, dass Vermieter bei vorschnellen Räumungsklagen das Nachsehen haben können. Trotz eines intensiven Streits sollte daher eine Möglichkeit gefunden werden, mit dem Mieter außerhalb des Gerichts eine Lösung zu finden. Für Mieter bietet der Fall eine Perspektive, um nicht auf den Kosten eines entsprechenden Prozesses sitzen zu bleiben: Flattert eine Kündigung ins Haus, so macht es auch dann Sinn, sich anwaltlich gegen diese zu wehren, wenn zwar ein Auszug geplant, dieser aber nicht in der eingeräumten Frist zu realisieren ist.

Rechtsanwalt Oliver Schöning

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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