Räumungsvollstreckung gegen den besitzenden Untermieter

Rechtsgebiete: Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
Rechtstipp vom 16.02.2009
Der BGH hat in einer Beschlussentscheidung vom August 2008 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass eine Räumungsvollstreckung voraussetzt, dass alle gegen die die Räumung erfolgen soll - Besitzer - im Räumungstitel benannt sind.

§ 750 ZPO, der die Vollstreckung regelt, dient nicht nur der Einhaltung von Formalitäten, sondern dient in einem Rechtsstaat nicht zuletzt auch dem Schutz Dritter vor unberechtigten Eingriffen. Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein zum Alleinbesitz berechtigter Untermieter, der im Vollstreckungstitel nicht genannt wird, vom Gerichtsvollzieher auch dann nicht geräumt werden kann und darf, wenn er im Verdacht steht sich nur deshalb auf seine Rechtsstellung als zum Alleinbesitz berechtigter Untermieter zu berufen, um dem Gläubiger die Vollstreckung zu erschweren, oder zu vereiteln.

Der BGH stellt damit klar, dass die Ausübung der staatlichen Zwangsmaßnahme nur gegen den-, bzw. diejenigen erfolgen darf, die ausdrücklich in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Titel ordnungsgemäß bezeichnet sind. Damit schützt der BGH auch die mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher, deren Aufgabe es nicht ist, Beurteilungen über die Besitzberechtigung des einzelnen zu treffen.

Dem einen Räumungsprozess betreibenden Vermieter ist daher anzuraten, dieses nicht nur gegen seinen Mieter, sondern insbesondere auch gegen ihm bekannte Untermieter des Mieters zu führen.

Rechtsanwalt Kogler, München


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