Nachdem es den Ehegatten aufgrund des § 2270 Absatz 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) freigestellt ist, ob sie ihre
Verfügungen wechselbezüglich und bindend gestalten wollen oder
nicht, ist es ihnen natürlich auch möglich, sich das Recht
einzuräumen, diese Bindung nach dem ersten Erbfall teilweise oder
sogar ganz aufzuheben oder abzuändern. Hierfür kann eine so genannte
"Abänderungsklausel" in das Ehegattentestament aufgenommen werden,
hinsichtlich deren Gestaltung und Umfang die Ehegatten völlig frei
sind.
Im Fall einer Trennungslösung kann der überlebende
Ehegatte allerdings nur seine Wünsche in Bezug auf sein
Eigenvermögen abändern. Für den Teil des Erbes, den er nur als
Vorerbe für die späteren Nacherben wie Kinder oder Enkel verwaltet,
bleibt das Testament in seiner ursprünglichen Form weiter bindend.
Ohne Abänderungsklausel bleiben die im gemeinschaftlichen
Testament festgelegten Schlusserben auch bei Familienstreitigkeiten
oder bei erheblichem Zuwachs des Vermögens Schlusserben. Nur, weil
ein Kind etwa mit dem überlebenden Elternteil Streit bekommt, darf
das Elternteil das gemeinschaftliche Testament noch lange nicht
ändern. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass es dem
gemeinschaftlichen Willen der Eltern entspricht, dass der überlebende
Elternteil zu einer Änderung des Testaments berechtigt sein soll,
wenn es nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu einem
Vermögenszuwachs oder zu Familienstreitigkeiten kommt (Urteil des
Oberlandesgerichts Naumburg, Aktenzeichen: 6 U 51/99).
Zuletzt geändert am 21.05.2007
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