Abbruch von Vertragsverhandlungen

Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen den Verhandelnden nicht zustande, führt dies nicht grundsätzlich zu einer Schadensersatzpflicht. Schließlich verhandelt der Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung in der Regel mit mehreren Kandidaten.

Ein Schadensersatzanspruch entsteht jedoch, wenn der Abbrechende schuldhaft beim anderen das Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat.

Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Vertragsparteien über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages einig waren, der Abschluss also nur noch Formsache war und der Bewerber seine derzeitige Stellung - veranlasst durch den neuen Arbeitgeber - bereits gekündigt hat. Der Verhandlungspartner des Abbrechenden ist dann so zu stellen, als wenn ihm der sicher geglaubte Vertrag nicht in Aussicht gestellt worden wäre. Er hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Verdienstausfalls. Ein Wiedereinstellungsanspruch beim Altarbeitgeber besteht indes nicht.

Rechtstipp: Der Personalverantwortliche sollte mündliche Stellenzusagen erst nach eingehender Prüfung sämtlicher Kandidaten geben. Der Bewerber sollte sich aus Beweisgründen mündliche Zusagen im Bezug auf den Abschluss des Arbeitsvertrages schriftlich Bestätigen lassen oder den Abschluss eines Vorvertrages fordern.

Die genaue Berechnung des Schadensersatzanspruchs ist sehr komplex und kann aus Gründen des Umfangs und der Verständlichkeit an dieser Stelle nicht dargestellt werden.

Kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt und dieser nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird, selbst dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitsplatz abgeworben wurde.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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