Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen den Verhandelnden nicht zustande,
führt dies nicht grundsätzlich zu einer Schadensersatzpflicht.
Schließlich verhandelt der Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung in
der Regel mit mehreren Kandidaten.
Ein Schadensersatzanspruch
entsteht jedoch, wenn der Abbrechende schuldhaft beim anderen das
Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat.
Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn sich die
Vertragsparteien über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages
einig waren, der Abschluss also nur noch Formsache war und der
Bewerber seine derzeitige Stellung - veranlasst durch den neuen
Arbeitgeber - bereits gekündigt hat. Der Verhandlungspartner des
Abbrechenden ist dann so zu stellen, als wenn ihm der sicher geglaubte
Vertrag nicht in Aussicht gestellt worden wäre. Er hat daher
grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des
Verdienstausfalls. Ein Wiedereinstellungsanspruch beim Altarbeitgeber
besteht indes nicht.
Rechtstipp: Der Personalverantwortliche
sollte mündliche Stellenzusagen erst nach eingehender Prüfung
sämtlicher Kandidaten geben. Der Bewerber sollte sich aus
Beweisgründen mündliche Zusagen im Bezug auf den Abschluss des
Arbeitsvertrages schriftlich Bestätigen lassen oder den Abschluss
eines Vorvertrages fordern.
Die genaue Berechnung des
Schadensersatzanspruchs ist sehr komplex und kann aus Gründen des
Umfangs und der Verständlichkeit an dieser Stelle nicht dargestellt
werden.
Kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn es zum
Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt und dieser nach kurzer Zeit
wieder gekündigt wird, selbst dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem
bisherigen Arbeitsplatz abgeworben wurde.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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