Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht auch die Möglichkeit
vor, den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verpflichten, wenn
das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt hat. Voraussetzung
ist, dass der Arbeitnehmer dies im Kündigungsschutzprozess beantragt.
Dies ist möglich bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Weiterhin
muss das Gericht der Überzeugung sein, dass eine Fortsetzung des
alten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist
(§ 9 KSchG).
Unzumutbarkeit liegt immer vor, wenn der
Arbeitnehmer seinerseits hätte fristlos kündigen können. Aber auch
andere Fälle sind denkbar, etwa wenn die Kündigungsgründe
ehrverletzende Behauptungen über den Arbeitnehmer enthalten oder das
Vertrauensverhältnis im Verlauf des Prozesses ohne großes
Verschulden des Arbeitnehmers zerrüttet worden ist.
Auch der
Arbeitgeber kann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen
Abfindung beantragen, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers aus
betrieblichen Gründen nicht mehr sinnvoll erscheint. Dann ist eine
ausführliche Begründung nötig, es sei denn, es handelt sich um
einen leitenden Angestellten.
Die Abfindung kann bis zu zwölf
Monatseinkommen betragen (§ 10 Absatz 1 KSchG).
Ausnahmen:
- der Arbeitnehmer ist 50 Jahre oder
älter und war mindestens 15 Jahre indem Betrieb beschäftigt:
bis zu 15 Monatsgehältern
- der Arbeitnehmer ist
55 Jahre oder älter und war mindestens 20 Jahre in dem
Betrieb beschäftigt: bis zu 18 Monatsgehältern
Dies gilt aber nicht, wenn er in dem Zeitpunkt, den das Gericht
für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das
Rentenalter erreicht hat, also derzeit 65 Jahre (§ 35
SGB VI).
Ist das KSchG nicht anwendbar, ist der
Arbeitgeber an diese Grundsätze nicht gebunden.
Für die
Höhe der zu zahlenden Abfindung sind nicht allein die genannten
Höchstgrenzen maßgeblich. Das Arbeitsgericht entscheidet, was im
Einzelfall angemessen ist. Neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses
spielen auch Faktoren wie die Aussichten des Mitarbeiters auf dem
Arbeitsmarkt und dessen Stellung im Betrieb eine Rolle. Die
angemessene Abfindungshöhe liegt in aller Regel etwa zwischen einem
halben bis ganzen Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Zulagen
für Schicht- und Nachtarbeit, Provisionen und Urlaubsgeld werden
mitgerechnet.
Achtung: Die Zahlung einer Abfindung kann eine
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und zudem auf das
Arbeitslosengeld über die Sperrzeit hinaus angerechnet werden. Das
ist dann der Fall, wenn die Abfindung ohne Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist gezahlt wird (§ 143a SGB III). In diesem
Fall erklärt sich der Arbeitnehmer nämlich mit einer früheren
Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, so dass faktisch
ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag vorliegt. Der Arbeitnehmer hat
damit den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit selbst verursacht.
Arbeitsgerichtliche Verfahren werden zwar ausgesprochen häufig
durch einen Vergleich einschließlich einer Abfindungsregelung
beendet. Dennoch ist eine Abfindung keineswegs zwingend.
Zur
Klarstellung: In folgenden Fällen gibt es in aller Regel keinen
Anspruch auf Abfindung:
- in Kleinbetrieben, in denen das
Kündigungsschutzrecht nicht gilt
- in Betrieben in denen das
Kündigungsschutzgesetz zwar gilt, in dem der Arbeitnehmer jedoch noch
keine sechs Monate arbeitet
- wenn der Arbeitnehmer von sich
aus kündigt
- wenn der Arbeitnehmer um Beendigung durch
Aufhebungsvertrag bittet
- wenn der Arbeitnehmer der
Kündigung nicht widerspricht
Zum 1. Januar 2004
wurde durch das "Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt" eine neue
zusätzliche Abfindungsmöglichkeit eingeführt: Nach § 1a KSchG
kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine
Abfindung ausloben. Wichtig: Ein Anspruch des Arbeitnehmers hierauf
besteht nicht. Er hängt davon ab, dass der Arbeitgeber darauf
"hinweist", dass der Anspruch für den Fall bestehe, dass die
Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und
der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung
beanspruchen kann. Einen solchen Hinweis wird der Arbeitgeber indes in
aller Regel nicht geben.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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