In Abgrenzung zum selbstständigen Handelsvertreter nennt
§ 84 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) den
angestellten Handelsvertreter. Er vermittelt für einen Unternehmer
Geschäfte und schließt sie in dessen Namen ab.
Die
Abgrenzung zwischen selbstständigem Handelsvertreter und Angestellten
hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, vor allem im
sozialversicherungsrechtlichen Bereich.
Die Einordnung richtet
sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach der
vertraglichen Bezeichnung.
Der Handelsvertreter kann - wie jeder
andere - auf Scheinselbstständigkeit überprüft werden (§ 7
Absatz 4 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches, SGB IV).
Der Handelsvertreter ist dann abhängiger Beschäftigter und damit
sozialversicherungspflichtig, wenn er persönlich oder wirtschaftlich
vom Unternehmer abhängig ist. Maßgebliche Merkmale für eine
selbstständige Tätigkeit sind freie Gestaltung der Tätigkeit, freie
Arbeitszeitbestimmung, eine auf die für den Handelsvertreter
wesentliche beschränkte Weisungsabhängigkeit und eigenes
Unternehmerrisiko.
Immer wieder versuchen Verträge "neutrale"
Formen der Tätigkeit zu finden und bezeichnen dann den Beauftragten
als Vermittler, Repräsentant oder freier Mitarbeiter. Hier gilt aber,
dass es rechtlich nur einen Handelsvertreter oder einen angestellten
Außendienstmitarbeiter geben kann. Dazwischen gibt es nichts.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die tatsächliche
Ausführung der Tätigkeit.
Ist beispielsweise in einem
Handelsvertretervertrag geregelt, dass "der Vertreter im wesentlichen
frei die Einteilung seiner Tätigkeit und seiner Arbeitszeit"
bestimmt, so handelt es sich dennoch um einen Arbeitnehmer, wenn sich
der Unternehmer an anderer Stelle des Vertrages ein "unbeschränktes
Weisungsrecht" eingeräumt hat - auch wenn er davon "keinen oder nur
spärlichen Gebrauch macht" (Urteil des Landesarbeitsgericht Köln vom
06.10.1998, Aktenzeichen: 11 Ta 322/97).
Rechtstipp:
Angestellte Vermittler im Außendienst werden vom Gesetz als
Handlungsgehilfen bezeichnet. Sie sind zwar Angestellte, sofern es um
Provisionsansprüche geht, finden auf sie die Vorschriften für den
Handelsvertreter auf sie aber Anwendung (§ 65 HGB).
Einzelheiten zur Abgrenzung enthält der zweiteilige Ratgeber
"Scheinselbstständigkeit".
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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