Abhilfeverlangen

Der Reisende muss nicht nur die Mängel anzeigen. Liegt ein Reisemangel vor, ist der Reisende aus § 651c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt, Abhilfe zu verlangen. Als Abhilfe kommt beispielsweise die Verlegung in ein ruhigeres Zimmer oder auch in ein anderes Hotel in Betracht.

Rechtstipp: Das Abhilfeverlangen mit Fristsetzung ist Voraussetzung für fast alle weitergehenden Ansprüche aus dem Reisevertrag und sollte daher sicherheitshalber immer gestellt werden. Das Abhilfeverlangen muss umgehend nach Erkennen des Mangels erfolgen, andernfalls können Schadensersatzansprüche entfallen oder gemindert sein.

Für das wirksame Abhilfeverlangen ist der richtige Adressat der Reiseveranstalter (§ 651c Absatz 2 BGB).
Achtung!: Der Reiseleiter allein ist nicht immer der richtige Ansprechpartner. Sie können die zuständige Stelle zur Entgegennahme des Abhilfeverlangens aus Ihren Reiseunterlagen entnehmen, nämlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters. Eine Beanstandung gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer, beispielsweise dem Hotelier oder dem Kapitän, reicht rechtlich nicht, kann aber eine Abhilfe beschleunigen; das Abhilfeverlangen muss dann zusätzlich noch an den Reiseveranstalter gerichtet werden. Wer sich erst nach Urlaubsende über die im Urlaub festgestellten Mängel im Reisebüro beschwert, hat in der Regel seine Ansprüche verloren (Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 27.01.1999, Aktenzeichen: 2 C 3232/98-22).

Der Reisende muss den Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist zur Abhilfe auffordern. Wegen der Kürze des Urlaubs ist eine Frist von einem oder zwei Tagen, in manchen Fällen - etwa bei Überbuchung - von wenigen Stunden angemessen.

Das Abhilfeverlangen muss eindeutig und unmissverständlich formuliert sein und die Mängel möglichst genau beschreiben (Näheres hierzu im vorhergehenden Abschnitt).

Die Fristbestimmung ist nicht erforderlich, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder der Reisende ein besonderes Interesse an sofortiger Abhilfe hat (z. B. bei Gesundheitsgefahr).

Rechtstipp: Nehmen Sie zum Reklamationsgespräch Zeugen mit, die später Ihr Abhilfeverlangen bestätigen können. Lassen Sie sich von der Reiseleitung die genaue Beschreibung Ihres Mangels und Ihre Abhilfeverlangen schriftlich bestätigen. Der Reiseleiter ist allerdings nicht verpflichtet, die Richtigkeit Ihrer Angaben zu bestätigen, oftmals ist ihm das durch den Veranstalter sogar verboten.

Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Ein Umzug in eine Ersatzunterkunft ist dem Reisenden nur dann zumutbar, wenn diese nach Kategorie, Ausstattung, Lage und sonstigen Standard dem gebuchten Hotel entspricht (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.07.2003, Aktenzeichen: 11 U 84/03).

Leistet der Veranstalter Abhilfe, so hat er auch hierbei einen sicheren Ablauf zu gewährleisten. Ist etwa ein Flugzeug überbucht und bringt ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft eine Pauschalreisende zu einer anderen Maschine, mit der sie fliegen kann, so haftet der Reiseveranstalter, wenn die Kundin bei der eiligen, gepäckbeladenen Durchquerung des Flughafens umknickt und sich verletzt (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.05.2002, Aktenzeichen: 11 U 221/01).

Zuletzt geändert am 27.01.2006

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