Der Reisende muss nicht nur die Mängel anzeigen. Liegt ein
Reisemangel vor, ist der Reisende aus § 651c Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt, Abhilfe zu verlangen. Als
Abhilfe kommt beispielsweise die Verlegung in ein ruhigeres Zimmer
oder auch in ein anderes Hotel in Betracht.
Rechtstipp: Das
Abhilfeverlangen mit Fristsetzung ist Voraussetzung für fast alle
weitergehenden Ansprüche aus dem Reisevertrag und sollte daher
sicherheitshalber immer gestellt werden. Das Abhilfeverlangen muss
umgehend nach Erkennen des Mangels erfolgen, andernfalls können
Schadensersatzansprüche entfallen oder gemindert sein.
Für
das wirksame Abhilfeverlangen ist der richtige Adressat der
Reiseveranstalter (§ 651c Absatz 2 BGB).
Achtung!: Der
Reiseleiter allein ist nicht immer der richtige Ansprechpartner. Sie
können die zuständige Stelle zur Entgegennahme des Abhilfeverlangens
aus Ihren Reiseunterlagen entnehmen, nämlich den allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters. Eine Beanstandung
gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer, beispielsweise dem
Hotelier oder dem Kapitän, reicht rechtlich nicht, kann aber eine
Abhilfe beschleunigen; das Abhilfeverlangen muss dann zusätzlich noch
an den Reiseveranstalter gerichtet werden. Wer sich erst nach
Urlaubsende über die im Urlaub festgestellten Mängel im Reisebüro
beschwert, hat in der Regel seine Ansprüche verloren (Urteil des
Amtsgerichts Bad Homburg vom 27.01.1999, Aktenzeichen: 2 C
3232/98-22).
Der Reisende muss den Veranstalter innerhalb
einer angemessenen Frist zur Abhilfe auffordern. Wegen der Kürze des
Urlaubs ist eine Frist von einem oder zwei Tagen, in manchen Fällen -
etwa bei Überbuchung - von wenigen Stunden angemessen.
Das
Abhilfeverlangen muss eindeutig und unmissverständlich formuliert
sein und die Mängel möglichst genau beschreiben (Näheres hierzu im
vorhergehenden Abschnitt).
Die Fristbestimmung ist nicht
erforderlich, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder
der Reisende ein besonderes Interesse an sofortiger Abhilfe hat
(z. B. bei Gesundheitsgefahr).
Rechtstipp: Nehmen Sie zum
Reklamationsgespräch Zeugen mit, die später Ihr Abhilfeverlangen
bestätigen können. Lassen Sie sich von der Reiseleitung die genaue
Beschreibung Ihres Mangels und Ihre Abhilfeverlangen schriftlich
bestätigen. Der Reiseleiter ist allerdings nicht verpflichtet, die
Richtigkeit Ihrer Angaben zu bestätigen, oftmals ist ihm das durch
den Veranstalter sogar verboten.
Der Reiseveranstalter kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
Ein Umzug in eine Ersatzunterkunft ist dem
Reisenden nur dann zumutbar, wenn diese nach Kategorie, Ausstattung,
Lage und sonstigen Standard dem gebuchten Hotel entspricht (Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom 16.07.2003, Aktenzeichen: 11 U 84/03).
Leistet der Veranstalter Abhilfe, so hat er auch hierbei einen
sicheren Ablauf zu gewährleisten. Ist etwa ein Flugzeug überbucht
und bringt ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft eine Pauschalreisende
zu einer anderen Maschine, mit der sie fliegen kann, so haftet der
Reiseveranstalter, wenn die Kundin bei der eiligen, gepäckbeladenen
Durchquerung des Flughafens umknickt und sich verletzt (Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom 16.05.2002, Aktenzeichen: 11 U
221/01).
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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