Beim Erlass der einstweiligen Verfügung gibt es zwei
Möglichkeiten:
- Es findet zunächst eine mündliche
Verhandlung statt, in der sowohl der Abmahnende als auch der
Abgemahnte die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt vorzutragen. Dann
wird über die einstweilige Verfügung durch Urteil entschieden.
- Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden, ob die einstweilige Verfügung
erlassen wird oder nicht. Dabei kann es entweder dem Antragsgegner -
dem Abgemahnten - die Möglichkeit geben, schriftlich Stellung zu
nehmen, oder aber auch allein aufgrund des Antrags entscheiden. Es
kann also eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber
erlassen werden, ohne dass dieser vorher jemals die Gelegenheit
hätte, sich hierzu zu äußern. Die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung ergeht durch Beschluss.
Ob das Gericht
durch Urteil - also nach mündlicher Verhandlung - oder durch
Beschluss entscheidet, richtet sich nach der Dringlichkeit des
Antrags. Wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass der Erlass
der einstweiligen Verfügung besonders dringlich ist, wird ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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