Ablauf des Verfügungsverfahrens

Beim Erlass der einstweiligen Verfügung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Es findet zunächst eine mündliche Verhandlung statt, in der sowohl der Abmahnende als auch der Abgemahnte die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt vorzutragen. Dann wird über die einstweilige Verfügung durch Urteil entschieden.
  • Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ob die einstweilige Verfügung erlassen wird oder nicht. Dabei kann es entweder dem Antragsgegner - dem Abgemahnten - die Möglichkeit geben, schriftlich Stellung zu nehmen, oder aber auch allein aufgrund des Antrags entscheiden. Es kann also eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber erlassen werden, ohne dass dieser vorher jemals die Gelegenheit hätte, sich hierzu zu äußern. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss.

Ob das Gericht durch Urteil - also nach mündlicher Verhandlung - oder durch Beschluss entscheidet, richtet sich nach der Dringlichkeit des Antrags. Wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung besonders dringlich ist, wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden.

Zuletzt geändert am 25.03.2006

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