Abgemahnt werden können nur Mitbewerber. Das sind Personen, die
mit dem Abmahnenden in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein
Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn der Abgemahnte durch seinen
Wettbewerbsverstoß Vorteile auf Kosten des Abmahnenden erlangt. Es
kommt also darauf an, ob der Abmahnende und der Abgemahnte den
gleichen Kundenkreis ansprechen. Daher besteht in der Regel ein
Wettbewerbsverhältnis, wenn der Abmahnende und der Abgemahnte der
gleichen Branche angehören.
Nicht erforderlich ist, dass die
Zielgruppen der Unternehmer vollkommen übereinstimmen; vielmehr
reicht es aus, wenn gewissen Überschneidungen vorhanden sind, so dass
zumindest teilweise die gleichen Kunden angesprochen werden. So
besteht beispielsweise nach Auffassung der Rechtsprechung ein
Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Spediteur und einem
Getreidegeschäft, das auch selbst Speditionen ausführt.
Das
Wettbewerbsverhältnis hat auch eine räumliche Komponente. So spricht
ein Bäcker in Hamburg nicht den gleichen Kundenkreis an wie ein
Bäcker in München. Daher besteht zwischen den beiden kein
Wettbewerbsverhältnis, mit der Folge, dass der Hamburger Bäcker
seinen Münchener Kollegen nicht abmahnen kann, wenn dieser einen
Wettbewerbsverstoß begeht.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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