Abnahme

Wer den bestellten Wagen endlich "in den Händen hält", sollte ihn so genau wie möglich prüfen. In den meisten Fällen steht dem Käufer nach den Geschäftsbedingungen des Händlers auch eine Probefahrt zu, was sich empfiehlt.

Der Käufer muss in der Regel (nach den Allgemeine Neuwagenverkaufsbedingungen der Händler) den Wagen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abnehmen. Weist der bereitgestellte Wagen Mängel auf, die nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden können, kann die Abnahme verweigert werden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht der Bestellung entspricht. Hinzunehmen sind nur geringfügige, zumutbare Abweichungen und Änderungen.

Rechtstipp: Bedenken Sie, dass Sie durch unberechtigte Mängelrügen und grundlose Verweigerung der Abnahme selbst in Verzug geraten und gegenüber dem Händler schadensersatzpflichtig werden können. Im Streitfalle sollten Sie daher den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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