Wer den bestellten Wagen endlich "in den Händen hält", sollte ihn
so genau wie möglich prüfen. In den meisten Fällen steht dem
Käufer nach den Geschäftsbedingungen des Händlers auch eine
Probefahrt zu, was sich empfiehlt.
Der Käufer muss in der
Regel (nach den Allgemeine Neuwagenverkaufsbedingungen der Händler)
den Wagen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abnehmen. Weist der bereitgestellte Wagen Mängel auf, die nicht
innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden können, kann die
Abnahme verweigert werden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht der
Bestellung entspricht. Hinzunehmen sind nur geringfügige, zumutbare
Abweichungen und Änderungen.
Rechtstipp: Bedenken Sie, dass
Sie durch unberechtigte Mängelrügen und grundlose Verweigerung der
Abnahme selbst in Verzug geraten und gegenüber dem Händler
schadensersatzpflichtig werden können. Im Streitfalle sollten Sie
daher den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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