Üblicherweise muss der Bauherr schon vor Abnahme des Gesamtbaus
Zahlungen leisten. Laut § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) kann der Bauunternehmer nur für in sich abgeschlossene Teile
des Werkes Abschlagszahlungen verlangen. Das ist auch sinnvoll, werden
doch so die finanziellen Risiken auf beiden Vertragsseiten begrenzt.
Die Frage der Bezahlung ist im Bauvertrag jedoch meistens in
Anlehnung an die Zahlungsvorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung
(MaBV) geregelt. Danach werden bei bestimmten Bauschritten die
jeweiligen Prozentsätze der Gesamtsumme fällig - nicht vorher.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass eine Regelung
unwirksam ist, nach der eine Summe bereits mit Vertragsschluss fällig
ist.
Für die Abschlagszahlungen gelten nach der MaBV folgende
Höchstsätze, es können also niedrigere, aber keine höheren Raten
vereinbart werden:
| Bauschritt 1 | nach Beginn der Erdarbeiten |
30 % |
Von der nach
Bauabschnitt 1 verbleibenden restlichen Vertragssumme: |
| Bauschritt 2 | nach Rohbaufertigstellung,
einschließlich Zimmererarbeiten | 40 % |
| Bauschritt 3 | nach Herstellung der Dachflächen und
Dachrinnen | 8 % |
| Bauschritt 4 |
nach Rohinstallation der Heizungsanlagen | 3 % |
| Bauschritt 5 | nach Rohinstallation der
Sanitäranlagen | 3 % |
| Bauschritt
6 | nach Rohinstallation der Elektroanlagen |
3 % |
| Bauschritt 7 | nach
Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung | 10 % |
| Bauschritt 8 | nach Innenputz (ausgenommen
Beiputzarbeiten) | 6 % |
| Bauschritt
9 | nach Estrichverlegung | 3 % |
| Bauschritt 10 | nach Fliesenarbeiten im
Sanitärbereich | 4 % |
| Bauschritt
11 | nach Bezugsfertigkeit - Zug um Zug gegen
Besitzübergabe | 12 % |
| Bauschritt
12 | nach Fassadenarbeiten | 3 % |
| Bauschritt 13 | nach Fertigstellung | 5 % |
Laut BGH sind vertragliche Regelungen, nach denen
Abschlagszahlungen früher zu leisten sind, als es die MaBV vorsieht,
nichtig. An ihre Stelle treten dann die Regeln des Bürgerlichen
Gesetzbuches (Urteile des BGH vom 22.12.2000, Aktenzeichen: VII ZR
310/99 und VII ZR 311/99).
Ist die Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB) in den Vertrag
einbezogen, werden Abschlagszahlungen 18 Werktage nach Zugang der
Leistungsaufstellung an den Bauherrn fällig.
Verzögert der
Bauherr fällige Zahlungen, kann ihm eine Nachfrist gesetzt werden,
nach deren Ablauf er in Verzug gerät. Als Verbraucher gilt dabei für
ihn ein Zinssatz von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der
halbjährlich vom der Bundesbank bekannt gegeben wird. Im 1. Halbjahr
2006 liegt er bei 1,37 Prozent, so dass 6,37 Prozent Verzugszinsen
anfallen würden. Es können jedoch auch höhere Zinsen verlangt
werden, etwa wenn ein Kredit abzuzahlen ist.
Bei der
Schlussrechnung kann der Bauherr, soweit die VOB/B in den Vertrag
einbezogen wurde, leichter in Verzug kommen: Zahlt er den fälligen
Betrag nicht innerhalb zweier Monate, werden automatisch Verzugszinsen
fällig - auch ohne Nachfrist (§ 16 Ziffer 3 Absatz 1
VOB/B).
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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