Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei, ob er ein
Arbeitsverhältnis eingehen will; ebenso ist es dem Arbeitgeber
überlassen, ob er einen Bewerber einstellt.
Diese Freiheit
erfährt im Arbeitsrecht auf Arbeitgeberseite einige
Einschränkungen:
- Schwerbehinderte:
Verfügt ein
privater oder öffentlicher Arbeitgeber über mehr als 20
Arbeitsplätze, sind wenigstens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze
mit Schwerbehinderten zu besetzen. Stellt er keinen Schwerbehinderten
ein, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe
richtet sich danach, wie weit die Pflichtquote erfüllt wird. Nach
§ 77 Absatz 2 SGB IX werden zwischen 105 und
260 Euro pro Monat fällig. Allerdings bedeutet das nicht, dass
ein Anspruch auf Einstellung für den Behinderten besteht.
- Diskriminierung nach dem Geschlecht:
Der Arbeitgeber kann die
Einstellung wegen des Geschlechts nur dann ablehnen, "wenn das
Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist" (
z. B. weiblich oder männlich zu besetzende Schauspielerrolle).
- Verbot der Diskriminierung von EU-Angehörigen:
Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen bei der
Begründung von Arbeitsverhältnissen gegenüber deutschen
Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch mit wenigen
Ausnahmen für den Öffentlichen Dienst.
- Abschlussverbote:
Personen mit schweren oder
einschlägigen Vorstrafen dürfen keine Jugendlichen oder
Auszubildenden beschäftigen, ausbilden oder beaufsichtigen
(Jugendarbeitschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz).
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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