Abschlussfreiheit

Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei, ob er ein Arbeitsverhältnis eingehen will; ebenso ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob er einen Bewerber einstellt.

Diese Freiheit erfährt im Arbeitsrecht auf Arbeitgeberseite einige Einschränkungen:

  • Schwerbehinderte:
    Verfügt ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber über mehr als 20 Arbeitsplätze, sind wenigstens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Stellt er keinen Schwerbehinderten ein, muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich danach, wie weit die Pflichtquote erfüllt wird. Nach § 77 Absatz 2 SGB IX werden zwischen 105 und 260 Euro pro Monat fällig. Allerdings bedeutet das nicht, dass ein Anspruch auf Einstellung für den Behinderten besteht.
  • Diskriminierung nach dem Geschlecht:
    Der Arbeitgeber kann die Einstellung wegen des Geschlechts nur dann ablehnen, "wenn das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist" ( z. B. weiblich oder männlich zu besetzende Schauspielerrolle).
  • Verbot der Diskriminierung von EU-Angehörigen:
    Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen gegenüber deutschen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch mit wenigen Ausnahmen für den Öffentlichen Dienst.
  • Abschlussverbote:
    Personen mit schweren oder einschlägigen Vorstrafen dürfen keine Jugendlichen oder Auszubildenden beschäftigen, ausbilden oder beaufsichtigen (Jugendarbeitschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz).

Zuletzt geändert am 26.04.2006

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