Die Entscheidung die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
ergangen ist, verjährt nach sechs Monaten. Wenn die Parteien eine
dauerhafte Regelung wollen, müssten Sie also eigentlich noch das
Hauptsachverfahren durchführen. Gerade in Wettbewerbssachen wollen
die Parteien aber häufig den Rechtsstreit schnell abschließen und
dennoch eine endgültige Regelung haben. Zu diesem Zweck bedient man
sich in der Praxis einer so genannten Abschlusserklärung.
Die
Parteien einigen sich in dieser Abschlusserklärung darauf, dass sie
das Ergebnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens endgültig
anerkennen wollen. Nach einer solchen Abschlusserklärung ist ein
Hauptsachverfahren nicht mehr möglich. Für die Parteien hat diese
Regelung den Vorteil, dass weitere Kostenrisiken durch das
Hauptsacheverfahren vermieden werden.
Das Vorgehen ist dabei
ähnlich wie bei einer Abmahnung: Die Partei, die den Rechtsstreit im
einstweiligen Verfügungsverfahren gewonnen hat, sendet der Gegenseite
ein so genanntes Abschlussschreiben zu. In diesem wird die Gegenseite
zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert, also dazu, die
Entscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens als endgültig
anzuerkennen und auf die Betreibung des Hauptsacheverfahrens zu
verzichten. Kommt es nicht zum Abschlussschreiben, kann immer noch das
Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden.
Rechtstipp: Damit
die Sache wirklich abgeschlossen und der Gang zum Gericht
ausgeschlossen ist, muss man aber darauf achten, dass möglichst genau
der Inhalt der einstweiligen Verfügung gewählt wird. Einzelne Punkte
dürfen nur dann isoliert aufgeführt werden, wenn das die Verfügung
auch tut. Sonst sind der Titel, den man hätte erstreiten können, und
die Abschlusserklärung eben nicht gleichwertig - und es könnte doch
noch eine der Parteien vor Gericht ziehen (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 04.05.2005, Aktenzeichen: I ZR 127/02).
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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