Bei der Annahme an Kindes statt macht es für die
verwandtschaftlichen Beziehungen einen Unterschied, ob ein
minderjähriges Kind angenommen wird oder ein Erwachsener.
Bereits seit dem 1. Januar 1977 gilt: Das minderjährige
Adoptivkind wird mit seinen Eltern und deren Verwandten verwandt wie
ein leibliches Kind. Das bestimmt § 1754 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Gleichzeitig erlöschen alle bisherigen
Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes (§ 1755 Absatz 1
Satz 1 BGB).
Ausnahme: Haben Verwandte des Kindes ein
minderjähriges Kind adoptiert, erlischt nur die Beziehung zu den
leiblichen Eltern, nicht die zu den Geschwistern (§ 1756
Absatz 1 BGB).
Ein Erwachsener hingegen wird nur mit dem
oder den Annehmenden verwandt, kann also beispielsweise dessen
Großeltern oder Geschwister nicht beerben (§ 1770 Absatz 1
Satz 1 BGB).
Für die Kinder von Adoptivkindern wird
jedoch kein Unterschied gemacht. Erbberechtigt sind sowohl bei
Minderjährigen, wie bei Erwachsenenadoptionen auch die Abkömmlinge
der Adoptierten.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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