Adoptivkind

Bei der Annahme an Kindes statt macht es für die verwandtschaftlichen Beziehungen einen Unterschied, ob ein minderjähriges Kind angenommen wird oder ein Erwachsener.

Bereits seit dem 1. Januar 1977 gilt: Das minderjährige Adoptivkind wird mit seinen Eltern und deren Verwandten verwandt wie ein leibliches Kind. Das bestimmt § 1754 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gleichzeitig erlöschen alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes (§ 1755 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Ausnahme: Haben Verwandte des Kindes ein minderjähriges Kind adoptiert, erlischt nur die Beziehung zu den leiblichen Eltern, nicht die zu den Geschwistern (§ 1756 Absatz 1 BGB).

Ein Erwachsener hingegen wird nur mit dem oder den Annehmenden verwandt, kann also beispielsweise dessen Großeltern oder Geschwister nicht beerben (§ 1770 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Für die Kinder von Adoptivkindern wird jedoch kein Unterschied gemacht. Erbberechtigt sind sowohl bei Minderjährigen, wie bei Erwachsenenadoptionen auch die Abkömmlinge der Adoptierten.

Zuletzt geändert am 28.05.2007

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