Eine besondere güterrechtliche Situation ergibt sich für ältere
Partner, der aber durch Ehevertrag Rechnung getragen werden kann.
Sie sollten Gütertrennung vereinbaren, vor allem dann, wenn beide
bereits Kinder aus vorangegangenen Ehen oder Partnerschaften haben. So
bleibt die Erbmasse den jeweils eigenen Nachkommen erhalten. Aus
erbrechtlichen Gründen sollten Zuwendungen der Ehegatten
untereinander geregelt werden, da diese sonst im Erbfall unter
gewissen Umständen anfechtbar sind. Versorgungsausgleich und
nachehelicher Unterhalt können nach Bedarf ausgeschlossen werden.
Ferner sollte ein Wohnrecht geregelt werden. Dies steht auch
wieder im Zusammenhang mit dem Erbrecht. Leben die Ehegatten in einem
Haus oder einer Eigentumswohnung des Ehemanns, kann für die Ehefrau
ein Nießbrauchsrecht, also eine Nutzung der Wohnung auf Lebenszeit,
vereinbart werden. Die Ehegatten vereinbaren einen Erb- und
Pflichtteilsverzicht und regeln den Nießbrauch als Vermächtnis. Die
Kinder der Ehegatten sollten in diesen Pflichtteilsverzicht mit
einbezogen werden.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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