Änderung der gesetzlichen Fristen

Sowohl die Grundkündigungsfrist als auch die verlängerten Fristen können abweichend vom Gesetz geregelt werden, allerdings grundsätzlich nur auf zweierlei Weise:

  • Im Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen als der Arbeitgeber haben darf. In der Praxis sind allerdings gleich lange Kündigungsfristen üblich.
  • Die Tarifvertragspartner haben die Möglichkeit, Verkürzungen oder Verlängerungen in den Tarifverträgen festzulegen. Eine so veränderte Kündigungsfrist gilt auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn diese deren Geltung ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart haben.

Bei der Grundkündigungsfrist ist des Weiteren unter bestimmten Bedingungen eine einzelvertragliche Verkürzung möglich. Einzelheiten enthält der Abschnitt "Grundkündigungsfrist".

Rechtstipp: Eine Vereinbarung, nach der für die Kündigung des Arbeitgebers kürzere Fristen als für den Arbeitnehmer gelten, ist unzulässig (§ 622 Absatz 6 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Arbeitnehmer kann sich dann auf die ihm günstigere (längere) Frist berufen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.04.2004, Aktenzeichen: 8 Sa 2051/03).

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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