Sowohl die Grundkündigungsfrist als auch die verlängerten Fristen
können abweichend vom Gesetz geregelt werden, allerdings
grundsätzlich nur auf zweierlei Weise:
- Im
Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden. Zu beachten ist
dabei, dass der Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen als
der Arbeitgeber haben darf. In der Praxis sind allerdings gleich lange
Kündigungsfristen üblich.
- Die Tarifvertragspartner
haben die Möglichkeit, Verkürzungen oder Verlängerungen in den
Tarifverträgen festzulegen. Eine so veränderte Kündigungsfrist gilt
auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn
diese deren Geltung ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart haben.
Bei der Grundkündigungsfrist ist des Weiteren
unter bestimmten Bedingungen eine einzelvertragliche Verkürzung
möglich. Einzelheiten enthält der Abschnitt
"Grundkündigungsfrist".
Rechtstipp: Eine
Vereinbarung, nach der für die Kündigung des Arbeitgebers kürzere
Fristen als für den Arbeitnehmer gelten, ist unzulässig (§ 622
Absatz 6 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Arbeitnehmer kann
sich dann auf die ihm günstigere (längere) Frist berufen (Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.04.2004, Aktenzeichen: 8 Sa
2051/03).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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