Die Abänderung eines Testaments kann durch durchstreichen,
überschreiben oder einfügen von Text erfolgen. Die Änderung muss
aber durch Datum und Unterschrift als solche kenntlich gemacht werden,
damit eine nachträgliche Änderung bei der späteren Auslegung des
Testaments als solche klar zum Ausdruck kommt.
Die Auslegung
(§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) erforscht den wirklichen
Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Liegt
nun ein Testament vor, das Streichungen enthält, ist ohne weitere
Angaben nicht klar, ob der Erblasser diese beim Verfassen des
Testaments gemacht hat oder ob sie später eingefügt worden sind oder
ob sie etwa gar nicht vom Erblasser stammen. Bei der Auslegung kommt
es ausschließlich auf das Verständnis des Erblasses an. Es kommt
nicht darauf an, wie es eingesetzte Erben oder Vermächtnisnehmer
verstehen.
Bei der Auslegung von Testamenten gibt es
verschiedene Methoden:
- Ermittlung des mutmaßlichen
Willens (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.07.1981, Aktenzeichen:
IVa ZR 188/80)
- Ermittlung des hypothetischen Willens
(Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 15.04.2003, Aktenzeichen: 60
IV 126/001).
Weiterhin kann es bei Unklarheiten zur
Umdeutung (§ 140 BGB) oder Teilaufrechterhaltung (§ 2085
BGB) eines Testamentes kommen.
Rechtstipp: Sie sollten daher
ein Testament immer so klar wie möglich fassen, da eine Auslegung
immer nur subjektiv sein kann. Wenn das Testament eröffnet wird, lebt
der Erblasser ja nicht mehr und kann nicht gefragt werden, was er denn
wirklich wollte.
Ein Testament kann auch durch ein weiteres
Testament ergänzt werden. Aber auch dies birgt Gefahren in sich, weil
sich einzelne Verfügungen widersprechen können, oder unter
Umständen unklar ist, ob lediglich eine Ergänzung oder ein
gleichzeitiger Widerruf des früheren Testaments vorliegen soll.
Rechtstipp: Der Testierende, der ein Testament abändern will,
sollte immer für größtmögliche Klarheit sorgen. Am besten ist es,
gleich ein neues Testament zu verfassen.
Für
gemeinschaftliche Testamente gelten eigene Vorschriften (siehe
Ratgeber "Gemeinschaftliches Testament").
Zuletzt geändert am 22.05.2007
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