Änderung und Ergänzung

Die Abänderung eines Testaments kann durch durchstreichen, überschreiben oder einfügen von Text erfolgen. Die Änderung muss aber durch Datum und Unterschrift als solche kenntlich gemacht werden, damit eine nachträgliche Änderung bei der späteren Auslegung des Testaments als solche klar zum Ausdruck kommt.

Die Auslegung (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) erforscht den wirklichen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Liegt nun ein Testament vor, das Streichungen enthält, ist ohne weitere Angaben nicht klar, ob der Erblasser diese beim Verfassen des Testaments gemacht hat oder ob sie später eingefügt worden sind oder ob sie etwa gar nicht vom Erblasser stammen. Bei der Auslegung kommt es ausschließlich auf das Verständnis des Erblasses an. Es kommt nicht darauf an, wie es eingesetzte Erben oder Vermächtnisnehmer verstehen.

Bei der Auslegung von Testamenten gibt es verschiedene Methoden:

  • Ermittlung des mutmaßlichen Willens (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.07.1981, Aktenzeichen: IVa ZR 188/80)
  • Ermittlung des hypothetischen Willens (Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 15.04.2003, Aktenzeichen: 60 IV 126/001).

Weiterhin kann es bei Unklarheiten zur Umdeutung (§ 140 BGB) oder Teilaufrechterhaltung (§ 2085 BGB) eines Testamentes kommen.

Rechtstipp: Sie sollten daher ein Testament immer so klar wie möglich fassen, da eine Auslegung immer nur subjektiv sein kann. Wenn das Testament eröffnet wird, lebt der Erblasser ja nicht mehr und kann nicht gefragt werden, was er denn wirklich wollte.

Ein Testament kann auch durch ein weiteres Testament ergänzt werden. Aber auch dies birgt Gefahren in sich, weil sich einzelne Verfügungen widersprechen können, oder unter Umständen unklar ist, ob lediglich eine Ergänzung oder ein gleichzeitiger Widerruf des früheren Testaments vorliegen soll.

Rechtstipp: Der Testierende, der ein Testament abändern will, sollte immer für größtmögliche Klarheit sorgen. Am besten ist es, gleich ein neues Testament zu verfassen.

Für gemeinschaftliche Testamente gelten eigene Vorschriften (siehe Ratgeber "Gemeinschaftliches Testament").

Zuletzt geändert am 22.05.2007

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