Um Umstände, die nach dem Tod des ersten Erbvertragspartners
entstehen, zu berücksichtigen, ist es zulässig, dass die
Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Erbvertrages einen
Änderungsvorbehalt vereinbaren. Dies kann durchaus sinnvoll sein, da
Erbverträge auf Jahre, bei jüngeren Vertragspartnern sogar auf
Jahrzehnte angelegt sind und spätere Entwicklungen nicht voraussehbar
sind.
Setzt sich ein Ehepaar gegenseitig als Erben und die
gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben des länger Lebenden
ein, kann zum Beispiel bestimmt werden, dass der länger Lebende
berechtigt sein soll, die Erbquote nach eigenem Ermessen zu ändern.
Der Änderungsvorbehalt ist von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannt, es muss jedoch immer eine gewisse
"Restbindung" des Erbvertrages bleiben. Ein totaler
Änderungsvorbehalt ist unzulässig.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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