Änderungsvorbehalte

Um Umstände, die nach dem Tod des ersten Erbvertragspartners entstehen, zu berücksichtigen, ist es zulässig, dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Erbvertrages einen Änderungsvorbehalt vereinbaren. Dies kann durchaus sinnvoll sein, da Erbverträge auf Jahre, bei jüngeren Vertragspartnern sogar auf Jahrzehnte angelegt sind und spätere Entwicklungen nicht voraussehbar sind.

Setzt sich ein Ehepaar gegenseitig als Erben und die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben des länger Lebenden ein, kann zum Beispiel bestimmt werden, dass der länger Lebende berechtigt sein soll, die Erbquote nach eigenem Ermessen zu ändern.

Der Änderungsvorbehalt ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, es muss jedoch immer eine gewisse "Restbindung" des Erbvertrages bleiben. Ein totaler Änderungsvorbehalt ist unzulässig.

Zuletzt geändert am 02.08.2005

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